Mittwoch, 24. April 2013

Antiterrordatei ist teilweise verfassungswidrig

Da jetzt auch endlich die offizielle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes und das Urteil veröffentlicht wurden, gibt es mehr Informationen zur Urteilsbegründung. Demnach ist die Antiterrordatei (ATD) in ihren Grundstrukturen verfassungsgemäßg, die Verfassungsbeschwerde jedoch trotzdem teilweise begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Aufnahme in die Datei für Betroffene eine erheblich belastende Wirkung haben kann. Diese Wirkung werde dadurch erhöht, dass die Antiterrordatei den Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglicht. Dieser Informationsaustausch sei nur ausnahmsweise zulässig und müsse einem “herausragenden öffentlichen Interesse” dienen. Das Eingriffsgewicht in die ATD wird jedoch gemindert, da es sich bei den in ihr enthaltenen Daten um bereits erhobene beschränkt.

Terrorismus richte sich “gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes”. Er solle dennoch nicht als Krieg oder Ausnahmezustand aufgefasst werden: Bei Verhältnismäßigkeitsabwägungen sei der Terrorismusbekämpfung zwar ein erhebliches Gewicht beizumessen, dennoch müsse mit den Mitteln des Rechtsstaates gekämpft werden.

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Dies ist ein verkürzter Artikel von Andrea Jonjic, Netzpolitik.org., der unter der Lizenz CC BY-NC-SA steht.


Artikel zu diesem Thema bei ARD:   Karlsruhe fordert Korrekturen an Antiterrordatei

Richtlinie über Fluggast-Daten: EU-Innenausschuss stimmt gegen Vorratsdatenspeicherung von Reisenden

ARD:
"Der Innenausschuss des EU-Parlaments hat in einer knappen Abstimmung das Speichern von Fluggastdaten vom Tisch gefegt. Das wollten die Konservativen, die im Sammeln von Fluggastdaten ein Instrument im Anti-Terror-Kampf sehen, nicht akzeptieren und fordern nun ein Votum des Plenums. Ob das geht, muss jetzt geprüft werden."


Aus dem Gutachten des juristischen Dienst der EU-Innenminister an:
"Der Juristische Dienst ist somit der Auffassung, dass die Richtlinie in der vorgeschlagenen Form das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten dermaßen einschränkt, dass sie in der Tat unter Berufung auf die Erfordernisse der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, die sich aus den Artikeln 7, 8 und 52 der Charta ergeben, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts vor Gericht angefochten werde könnte, vor allem wenn diese Einschränkungen nicht besser begründet werden. "