Donnerstag, 31. Juli 2008

Keine Rundfunkgebühren für einen in einer Rechtsanwaltskanzelei beruflich genutzten PC mit Internetanschluss

Ein Rechtsanwalt muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO) für seinen beruflich genutzten Rechner mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr zahlen. Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunk-rechtlichen Bestimmungen bereithalte. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen unge­hindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche.
Gegen das Urteil kann allerdings noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Die Kommentare der Leser bei FOCUS Online Nachrichten zu dem Thema (Keine Zwangsabgabe für PCsSchwerer Schlag für die GEZ: Das Verwaltungsgericht Koblenz gibt einem Anwalt Recht, der für seinen PC keine Rundfunkgebühr zahlen will) sind lesenswert.

Quelle: http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/613/613ee689-b59c-11d4-a73a-0050045687ab,00000000-0000-0000-0000-000000000000,,,de360ceb-a68c-16fd-35a3-11bb63b81ce4.htm
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Samstag, 26. Juli 2008

Die Piratenpartei Deutschland hat mit musik.klarmachen-zum-ändern ein Portal für Freie Musik gestartet.

Pressemittleilung der Piratenpartei Deutschland:
Die Piratenpartei Deutschland hat mit musik.klarmachen-zum-ändern ein Portal für Freie Musik gestartet.
Das Material auf musik.klarmachen-zum-ändern wird in Zukunft kontinuierlich ausgebaut werden, weitere Texte sind bereits in Vorbereitung.

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Donnerstag, 24. Juli 2008

Deutsche Creative Commons-Lizenzen in Version 3.0 verfügbar

Die deutschen Creative Commons Lizenzen sind nun in der Version 3.0 erschienen. Damit wurden sie den internationalen Lizenzen den aktuellen Entwicklungen der Urheberrechtsreform entsprechend angepasst. Deutschen Urhebern steht so eine einfache und bewährte Möglichkeit zur Verfügung, ihre Rechte dem eigenen Willen entsprechend mit anderen zu teilen.

Die Portierung wurde im Auftrag der Europäischen EDV-Akademie des Rechts durch John Hendrik Weitzmann als Projektleiter Recht von Creative Commons Deutschland gemeinsam mit dem so genannten “Affiliate Team” durchgeführt, einer am Saarbrücker Institut für Rechtsinformatik angesiedelten Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter, Studierender und Rechtspraktiker.

“Die Arbeit hat sich gelohnt”, so John Weitzmann zum fertig gestellten deutschen Lizenzenset, “denn nun stehen auch den CC-Begeisterten hierzulande wieder Lizenzen zur Verfügung, die auf der Höhe der nationalen Rechtslage und dem letzten Stand der internationalen Weiterentwicklung der CCPL sind.” Die Version 3.0 ist eine komplette Neuübersetzung der US-Originale.

Party zum Release:
Am 25. Juli lädt Creative Commons Deutschland zu einer Party in die Berliner Netlabel-Bar breiPott ein. Das musikalische Rahmenprogramm werden verschiedene Berliner DJ-Künstler mit CC-lizenzierter Musik bestreiten. Die breiPott-Bar ist in der Skalitzerstrasse 81 in Berlin-Kreuzberg. Beginn ist 20 Uhr und der Eintritt ist frei.

Spenden-Kampagne:
Mit Release der dritten Version startet Creative Commons Deutschland eine Fundraising-Kampagne. „Mit Spendengeldern möchten wir die Öffentlichkeitsarbeit für Creative Commons in Deutschland ausbauen“, so Markus Beckedahl, Projektleiter Öffentlichkeitsarbeit bei Creative Commons Deutschland. Geplant sind u.a. Flyer, Aufklärungsbroschüren, Aufkleber und mehr Veranstaltungen. Spenden an den Legal Lead der Creative Commons Deutschland, die Europäische EDV-Akademie des Rechts, sind steuerlich absetzbar.

Die wichtigsten Neuerungen der 3.0er Lizenzen im Überblick:
- Sui-Generis-Datenbankenrechte (in Deutschland die §§ 87a folgende des Urheberrechtsgesetzes) werden nun explizit in die Lizenzen einbezogen und der Verzicht auf sie erklärt. Dadurch soll verhindert werden, dass die über CC-Lizenzen gewährten Freiheiten über den Umweg der Aufnahme in Datenbanken ausgehebelt werden können.
- Nachdem zum 1. Januar 2008 auch nach deutschem Urheberrecht die Möglichkeit besteht, in Voraus für noch nicht bekannte Nutzungsarten umfassende Nutzungsrechte einzuräumen, ist dies auch in die portierten CC-3.0-Lizenzen aufgenommen worden.
- Weiterhin werden nun ausdrücklich auch gesetzliche Vergütungsansprüche und Zwangslizenzen behandelt. Dazu wird klargestellt, dass bzgl. unverzichtbarer Ansprüche auch ihre Geltendmachung durchaus vorbehalten wird. In den Lizenzen mit Nicht-kommerziell-Einschränkung wird noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass bei lizenzwidrigen kommerzielle Verwendungen auch verzichtbare Ansprüche und solche aus Zwangslizenzen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Hintergrund ist, dass auch Verwendern von CC-Lizenzen zumindest die Möglichkeit offen stehen sollte, an Abgaben zu partizipieren, die ohnehin anfallen.
- Die Lizenzvariante “Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen” (abgekürzt BY-SA), die zusammen mit der Variante “Namensnennung” (BY) von der Free Software Foundation als “freie Lizenz” anerkannt ist, lässt nun im Rahmen der Weitergabe ein Verlassen des CC-Lizenzmodells zugunsten jedes anderen, gleich wirkenden Lizenzmodells zu. Dadurch soll mehr Kompatibilität mit anderen alternativen Lizenzmodellen erreicht und somit verhindert werden, dass frei lizenzierte Inhalte in einem Lizenzmodell “gefangen” bleiben, was bisher meist der Fall war und ganz klar den Zwecken alternativer Lizenzierung zuwider läuft.
- Die neuen Texte sind bewusst so strukturiert worden, dass die Lizenzen nun noch besser als früher auch für solche Inhalte verwendet werden können, die nicht alle Voraussetzungen eines “Werkes” im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes erfüllen. Dazu wurde u. a. der gesetzlich definierte Begriff der “Bearbeitung” im Definitionsteil der Lizenzen mit anderen unter den nicht gesetzlich definierten Begriff “Abwandlung” gekapselt.
- Sprache und Begrifflichkeiten der Lizenzen wurden teilweise den einschlägigen internationalen Abkommen zum geistigen Eigentum angepasst. Durch diese und andere Maßnahmen soll die Durchsetzbarkeit der portierten Lizenzen für den Fall verbessert werden, dass sie vor Gerichten im Ausland behandelt werden.


Als nächstes wird sich das deutsche Creative Commons Projekt nun um neue Möglichkeiten der Vermittlung der Ideen hinter dem CC-Lizenzmodell kümmern und auf Arbeitsebene auch versuchen, den Dialog mit den Verwertungsgesellschaften wieder in Gang zu bringen.
Im Netzpolitik-Podcast 063 stellen Markus Beckedahl und John Weitzmann die Änderungen ausführlich vor.


Quelle: http://de.creativecommons.org/index.php

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Mittwoch, 16. Juli 2008

Grüne wollen Datenschutz ins Grundgesetz aufnehmen

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Renate Künast, Silke Stokar von Neuforn, Jerzy Montag,
Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk,
Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 2a, 5a, 13a, 19)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes
ist eingehalten:

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a
Das Recht, über persönliche Daten selbst zu bestimmen, wird gewährleistet. Beschränkungen dieses Rechtes bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.“

2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

„Artikel 5a
Jeder hat das Recht auf Zugang zu Daten öffentlicher Stellen. Beschränkungen dieses Rechtes dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und nur dann erfolgen, wenn öffentliche Interessen die Vertraulichkeit zwingend gebieten oder ein überwiegendes Interesse Dritter an der Vertraulichkeit besteht.“

3. Nach Artikel 13 wird folgender Artikel 13a eingefügt:

„Artikel 13a
Jedem wird das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährleistet.“

4. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unantastbar.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.



Quelle: hib-Meldungen (heute im bundestag) und Gesetzesentwurf

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über eine Million Personen auf der US-Watch List

Die Anzahl der Personen auf der US Watch List hat die magische Zahl von 1 Million überschritten. Es sind auf dieser Liste auch viele Personen, die nachweislich nichts mit Terrorismus zu tun haben (z.B. Senator Edward Kennedy oder auch mindestens ein 6 jähriges Kind). Die niederländische Abgeordnete im Europäischen Parlament Sophie in 't Veld versucht seit einiger Zeit Auskunft zu erhalten, warum sie auf der Watch List steht. Jetzt hat sie Klage vor einem US-amerikanischen Gericht nach dem "Freedom of Information Act" eingereicht.

siehe auch Gulli: Eine Million Terroristen in den USA
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FoeBuD veröffentlicht zum ersten Mal einen umfassenden Tätigkeitsbericht

„Was tun die da eigentlich?“ - Um diese Frage zu beantworten veröffentlicht der FoeBuD dieses Jahr zum ersten Mal einen umfassenden Tätigkeitsbericht. Darin ist zu lesen, welche politischen Themen den FoeBuD im Jahr 2007 besonders beschäftigt haben, welche Aktionen durchgeführt wurden und wie sich der FoeBuD weiter entwickelt. Der vollständige Bericht liegt im PDF-Format zum Download bereit.


Text kopiert von FoeBuD (Text bei Namensnennung FoeBuD frei)

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