Donnerstag, 18. Oktober 2012

Bundestag will Gutachten zu Korruption nicht im Netz sehen

Netzpolitik.org hat vor zwei Wochen das Gutachten Rechtsfragen im Kontext der Abgeordnetenkorruption des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages veröffentlicht. Das Gutachten kritisiert die Rechtslage in Deutschland sehr eindeutig als zu lasch.

Das Gutachten lag schon 2008 vor, doch der Öffentlichkeit wurde es nie zugänglich gemacht. Bei Auskünften über das Informationsfreiheitsgesetz wurde das Gutachten den Antragstellern zwar zur Verfügung gestellt, eine weitere Veröffentlichung jedoch mit dem Hinweis auf das Urheberrecht
verboten. Netzpolitik hat sich nun über dieses ausgeprochene Verbot hinweggesetzt und das Dokument einfach veröffentlicht. Am 17.10.2012 nun kam ein Einschreiben des Bundestages mit der Bitte um Depublikation.

Dem ist Netzpolitik nicht gefolgt.
Was soll man von einem Parlament halten, dessen wissenschaftlicher Dienst zwar forscht, aber diese Ergebnisse dann unter Verschluss und damit vom Bürger fernhalten will?

einige Bezugsquellen des Gutachtens
(dies ist eine zufällige Auswahl und beinhaltet keine Wertung der Download-Quellen)

als Torrent

und bei
 


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Dieser Remix steht auch unter der Creative Commons Creative Commons License Deed Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz.

Sonntag, 7. Oktober 2012

ENDitorial: Clean IT ist bloß ein Symptom der blindwütigen Politik der privaten Rechtsdurchsetzung im Internet

CleanIT ist deshalb Teil eines viel größeren Problems: Wie auf dem Fließband werden schlecht definierte Projekte angegangen, im Zuge derer die Wirtschaft "irgendetwas" unternehmen soll, um schlecht oder gar nicht definierte Probleme im Internet zu lösen. So zeigt sich auch ein eindrucksvolles Maß an Zersplitterung innerhalb der Europäischen Kommission, die gleichzeitig zwei verschiedene und nicht aufeinander abgestimmte Projekte (CleanIT und die CEO Coalition für ein sichereres Internet für Kinder) finanziert, wobei "freiwillige" Standards für zu Notice&Takedown, Upload-Filter und Alarmknöpfe entwickelt werden, die die Wirtschaft anwenden soll. Dies alles, ohne den spezifischen Problemen, die es zu lösen gilt, (ausreichend) auf den Grund zu gehen.

Schlimmer noch, Clean IT ist aus einem fehlgeschlagenen "freiwilligen" Projekt über "illegale Inhalte im Internet" hervorgegangen, das die Europäische Kommission selbst koordiniert hat. Das Projekt scheiterte, weil die Problemstellung nicht definiert war. Ohne sich darüber im Klaren zu sein, welche Probleme es zu lösen galt, drehte man sich dabei in einer immer kleiner werdenden Abwärtsspirale bis man im sprichwörtlichen Abfluss verschwand. Bedauerlicherweise wurden daraus keine Lehren gezogen, bevor die Kommission sich zur Finanzierung von Clean IT entschlossen hat, bei dem die immer gleichen Fehler wiederholt werden.

Auch aus noch weit größeren Fehlern hat man nichts gelernt. Im Rahmen des von der Kommission organisierten "Dialogs über Up- und Downloads" kam der Vorschlag, Peer-to-Peer-Netzwerke "auf freiwilliger Basis" großflächig zu filtern. Dieser Idee haben sich die Internetzugangsanbieter widersetzt; der Vorschlag wurde schließlich vom Europäischen Gerichtshof als Verletzung der Grundrechte eingestuft (Rechtssache C70/10 Scarlet/Sabam).

Das fragliche Dokument wurde den Teilnehmern als "need-to-know" Grundlage übermittelt, EDRi stellt es nun der Öffentlichkeit zur Verfügung, damit auch die BürgerInnen erfahren, was es zu wissen gibt:
Wesentliche CleanIT-Empfehlungen beinhalten:
  • Aufhebung aller gesetzlichen Bestimmungen, die der Filterung/Überwachung der Internetanschlüsse von Angestellten in Betrieben entgegenstehen
  • Strafverfolgungsbehörden sollen die Möglichkeit erhalten, Inhalte zu entfernen, "ohne [dass sie sich an] die arbeitsintensiven und bürokratischen Prozeduren wie Notice&Takedown halten" müssen
  • "wissentlich" auf "terroristische Inhalte" zu verlinken soll "ganz genauso" strafbar sein wie "Terrorismus" selbst (wobei sich der Vorschlag nicht auf Inhalte bezieht, die von einem Gericht als illegal eingestuft wurden, sondern ganz allgemein auf unbestimmte "terroristische Inhalte")
  • Schaffung gesetzlicher Grundlagen für einen "Klarnamen"zwang, um eine anonyme Nutzung von Onlinediensten zu unterbinden
  • ISPs sollen haftbar gemacht werden, wenn sie keine "vernünftigen" Anstrengungen machen, technische Überwachungsmaßnahmen zur Identifizierung einer (unbestimmten) "terroristischen" Nutzung des Internets zu setzen
  • Anbieter von Filtersystemen für Endnutzer und deren Kunden sollen zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie "illegalen" Aktivitäten nicht melden, die sie über die eingesetzten Filter identifiziert haben
  • auch Kunden sollen zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie "wissentlich" Inhalte melden, die nicht legal sind
  • Regierungen sollten die Hilfsbereitschaft von ISPs als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen heranziehen
  • Soziale Netzwerke und Plattformen sollen Sperr- und "Warn"systeme einführen – irgendwie soll es nicht erlaubt sein, (unbestimmte) "Internetdienste" für "terroristische Personen" anzubieten und wissentlich Zugang zu illegealen Inhalten zu gewähren, während die Endnutzer gleichzeitig "gewarnt" werden sollen, wenn sie auf illegale Inhalte zugreifen.
  • Die Anonymität von Personen, die (möglicherweise) illegale Inhalte melden, soll gewahrt bleiben … allerdings muss ihre IP Adresse gespeichert werden, damit Untersuchungen aufgenommen werden können, wenn die Person verdächtigt wird, absichtlich legale Inhalte zu melden und damit den Meldungen zuverlässiger Informationen schneller nachgegangen werden kann.
  • Unternehmen sollen Uploadfilter installieren, um hochgeladene Inhalte zu kontrollieren und sicherzustellen, dass gelöschte Inhalte – oder ähnliche Inhalte – nicht wieder hochgeladen werden
  • Zudem sollen Inhalte nicht in allen Fällen gelöscht, sondern "gesperrt" (i.e. durch den Hostingprovider unzugänglich gemacht – und nicht im Sinne des Zugangsprovider "gesperrt") werden. In anderen Fällen sollen wiederum online belassen und nur der Domainname gelöscht werden.
EDRi-Artikel im englischen Original:
Clean IT – Leak shows plans for large-scale, undemocratic surveillance of all communications (21.9.2012)
Duchgesickertes Dokument:
Clean IT Project – Detailed Recommendations (Version vom 28.8.2012, pdf, 23 Seiten, Englisch)



Am 27.09.2012 lief die 183. Folge von Chaosradio auf Fritz. Das Thema war CleanIT.  Eine MP3 der zweistündigen Sendung ist jetzt bereinigt von der Musik online verfügbar.


Quellen:
https://www.unwatched.org/EDRigram_10.18_ENDitorial_CleanIT_ist_bloss_ein_Symptom_fuer_die_irrefuehrende_Politik_der_privaten_Rechtsdurchsetzung?pk_campaign=edri&pk_kwd=20120927
https://www.unwatched.org/20120921_CleanIT_Plaene_zur_Ueberwachung_des_Internets_im_grossen_Stil
https://netzpolitik.org/2012/chaosradio-183-cleanit/trackback/

rechtsanwalt-schwenke.de: FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung

Besonders Blogger und Kleinunternehmer finden keine Ruhe. Denn es bricht schon wieder eine neue Abmahnwelle über sie hinein. Wie Kollege Dosch schreibt, scheinen Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung zum neuesten Trend zu werden. Aktuell ist die Anwaltskanzlei activeLAW in aller Munde, die anscheinend im großen Umfang Abmahnungen verschickt, deren Forderungen bis zu 5.000 Euro pro Bild liegen sollen.

Die Seite Autodino berichtet sogar über eine Forderung von 19.000 Euro für 3 Bilder (zu Unrecht, wie sich herausstellte), bei We Like That sollen es 3.000 Euro sein. Auch bei uns gehen nun immer häufiger Abmahnungen wegen unerlaubter Nutzung von Fotografien ein, die vor allem einen Trend zur systematischen Abmahnung von Bloggern und kleineren Unternehmen verzeichnen.
Eine solche Abmahnung im Briefkasten zu finden ist extrem unangenehm. Das Juristendeutsch in den Schreiben ist oft (gewollt) unverständlich, die Kosten und Fristen werfen viele akute Fragen auf. Mit dieser FAQ beantworte ich die wichtigsten Fragen und erkläre, welche Schritte Sie unternehmen sollten:

Welche Fotografien sind urheberrechtlich geschützt?

Es sind praktisch alle Fotografien geschützt. Auch die schlechtesten Schnappschüsse. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen
  • Lichtbildwerken - Diese könnte man als künstlerisch und qualitativ hochwertige Aufnahmen umschreiben, wie sie von Profifotografen erstellt werden. Bei diesen ist auch das Motiv geschützt, die Schutzdauer endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und deren unerlaubte Verwendung kostet mehr.
  • Lichtbildern - Lichtbilder umfassen alle anderen durch Menschen gemachte Fotografien. Die Schutzdauer beträgt “nur” 50 Jahre ab deren Veröffentlichung und die Kosten bei unerlaubter Verwendung sind geringer als bei Lichtbildwerken.

Können nur die Fotografen selbst abmahnen?

Grundsätzlich kann nur der Fotograf seine Rechte geltend machen. Aber er kann die Nutzungsrechte an seinen Fotografien an andere Personen übertragen. Zu diesen Rechten kann auch das Recht gehören gegen unerlaubte Bildernutzung vorzugehen.

So wurden in den eingangs beschriebenen Fällen die Abmahnungen nicht im Namen der Fotografen selbst, sondern einer hgm-press Michel OHG verschickt. Im Fall von “We Like That” wusste der Fotograf Nathan Sawaya selbst nicht mal von den Abmahnungen und bietet Bloggern an, die Nutzung zu erlauben. Dies alleine heißt leider noch nicht, dass die Abmahnung unberechtigt ist, wenn der Fotograf die Rechte seiner Agentur übertragen hat und diese die Rechte z.B. an eine deutsche Agentur weiter gegeben hat.

Wichtig: Im Rahmen einer Abmahnung muss der Abmahnende darlegen, warum er der Rechteinhaber ist. Behauptet er es lediglich, dürfen Sie einen Nachweis verlangen.

Was ist, wenn kein Urheber genannt oder kein (c)-Zeichen vorhanden ist?

Das Copyrightzeichen (c) ist lediglich ein Hinweis auf den Urheberrechtsschutz. Es ist jedoch nicht notwendig, damit dieser Schutz entsteht. Also ist es ohne Relevanz. Lediglich der Schadensersatz dürfte höher ausfallen, wenn ein solches Zeichen ersichtlich war. Wenn kein Urheber oder Rechteinhaber angegeben und auffindbar ist, heißt das keineswegs, dass Sie das Bild verwenden dürfen. Solange Sie keine Nutzungserlaubnis haben, dürfen Sie das Bild nicht verwenden.


Hinweis: Eine Erklärung des ©-Zeichens finden Sie in den Beiträgen “Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps – Teil 1Teil 2Teil 3“.

Hafte ich bei unbeabsichtigten, also gutgläubigen Urheberrechtsverletzungen?

Leider ja. Wenn Sie einen guten Glauben hatten, die Bilder nutzen zu dürfen,
  • müssen Sie zwar keinen Schadensersatz zahlen, aber
  • müssen eine Unterlassungserklärung unterschreiben und
  • müssen die Abmahnungskosten tragen.
Diese Konstellation resultiert daher, dass der Unterlassungsanspruch “verschuldensunabhängig” ist, weil das Urheberrecht im Zweifel zu Gunsten des Urhebers entscheidet. Ein Schadensersatz muss dagegen nur dann bezahlt werden, wenn der Rechtsverstoß fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Fahrlässig zu handeln, bedeutet die übliche Sorgfalt außer Acht zu lassen. Es ist grundsätzlich nicht fahrlässig dem Vertragspartner, zum Beispiel einer Agentur, zu vertrauen. Dagegen liegt Fahrlässigkeit vor, wenn Lizenzbedingungen und AGB nicht befolgt werden und zum Beispiel der Urheberhinweis bei der Verwendung eingekaufter Bilder vergessen wird.

Was ist, wenn mir jemand (z.B. eine Agentur) zugesagt hat, die Bilder nutzen zu dürfen?

Oft passiert es, dass ein Unternehmen die Bilder zum Beispiel von einer Agentur gestellt bekommen hat. In diesem Fall muss die Agentur dem Unternehmen alle Abmahnungskosten erstatten.

Achtung: Als Agentur sollten Sie im Vertrag klären, falls der Auftragnehmer für die Klärung der Bilderrechte verantwortlich sein soll. Ansonsten sind Sie automatisch rechtlich verantwortlich.

Was ist, wenn die Fotografie bereits mehrere Jahre lang verwendet worden ist?

Es ist leider ein Irrglaube, dass mit einer langjährigen Verwendung der Rechteinhaber seine Ansprüche verliert. Ganz im Gegenteil wird der Schadensersatz anhand der Nutzungsdauer berechnet, so dass eine langjährige Nutzung zu höheren Kosten führen kann.

Was muss ich bei Bildern aus Stock-Archiven beachten?

Stock-Archive ist ein englischer Begriff für Fotodatenbanken, über die Fotografen ihre Bilder anbieten. Die Bilder sind oft sehr günstig und manchmal sogar kostenlos zu haben. Doch Sie dürfen sie nur dann verwenden, wenn Sie sich an die Lizenzbedingungen der Archive halten. Der wohl häufigste Fehler ist die unzureichende Nennung des Fotografen oder des Archivs.
Zu der Urheber/Archivnennung haben alle Stockarchive ihre eigenen Vorgaben, die Sie beachten sollten. Andernfalls verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen und begehen damit einen Urheberrechtsverstoß. Zudem kann der Schadensersatz bei fehlender Urhebernennung um bis zu 100% erhöht werden.

Des Weiteren enthalten die Nutzungsbedingungen in der Regel ein Verbot Dritten Nutzungsrechte an den Bildern einzuräumen. Das ist insbesondere dann problematisch wenn Sie die Bilder auf Social Media Plattformen nutzen, die sich solche Nutzungsrechte einräumen lassen (zum Beispiel Facebook). Lesen Sie dazu unseren Beitrag: “Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Stock-Fotos auf Facebook“.


Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die Bilder eines Stock-Archives auf einer Social Media-Plattform verwenden dürfen, fragen Sie bei dem Archiv nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Eine einheitliche Regelung existiert noch nicht und alle Archive haben eigene Regelungen.

 

Ist es sicherer Bilder unter Creative Commons-Lizenzen zu verwenden? 

Bilder, die unter Creative Commons-Lizenzen veröffentlicht worden sind, dürfen kostenlos genutzt werden. Das heißt jedoch nicht, dass für sie kein Urheberrecht gilt und sie gemeinfrei sind. Ganz im Gegenteil müssen Sie auch bei Creative Commons-Bildern die Lizenzbedingungen beachten. Dazu gehört immer die Nennung des Urhebers und ein Link auf die Lizenz. Tun Sie es nicht, begehen Sie einen Urheberrechtsverstoß. Der Unterschied zu Stock-Archiv-Bildern dürfte jedoch darin liegen, dass Urheber die ihre Bilder unter Creative Commons-Lizenzen veröffentlichen, eher selten Blogger und Privatpersonen abmahnen lassen werden.


Hinweis: Was Creative Commons-Lizenzen sind, erfahren Sie in unseren Beiträgen “Creative Commons einfach erklärt Teil 1Teil 2Teil 3, und Teil 4

 

Hafte ich auch, wenn das Bild von einem Nutzer hoch geladen wurde?

Es kommt immer wieder vor, dass die Urheberrechtsverletzung durch einen Nutzer begangen wird. Zum Beispiel verwendet der Nutzer in einem Blogkommentar als Profilbild/Gravatar ein urheberrechtlich geschütztes Bild. Oder ein Nutzer lädt ein solches Bild auf Ihre Facebook-Chronik.
In diesem Fall haften Sie erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Das heißt, der Rechteinhaber muss Sie erst auf die Rechtsverletzung hinweisen. Erst wenn Sie das Bild daraufhin nicht unverzüglich (2-5 Tage) entfernen, haften Sie und können abgemahnt werden. Sollten Sie sofort eine Abmahnung erhalten, müssen Sie weder die Unterlassungserklärung unterschreiben, noch die Abmahnungskosten tragen.

 

Was ist eine Abmahnung?

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Aufforderung einen Rechtsverstoß zu beseitigen und ihn künftig zu unterlassen. Daneben kann sie noch weitere Aufforderungen beinhalten:
  • Sachverhalt und Rechtsansicht - Hier wird beschrieben warum Sie einen Rechtsverstoß begangen haben. An dieser Stelle muss der Abmahnende darlegen Inhaber der Urheberrechte zu sein.
  • Beseitigung der Rechtsverletzung - Sie werden aufgefordert das Bild zu entfernen.
  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung - Die Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschrieben ist der Kern jeder Abmahnung. Haben Sie einen Rechtsverstoß begangen, müssen Sie sich verpflichten ihn nicht zu wiederholen oder andernfalls eine empfindliche Vertragsstrafe zu bezahlen.
  • Schadensersatz und Auskunftsanspruch - In den meisten Fällen wird mit der Abmahnung auch der Schadensersatz geltend gemacht. Ist nicht erkennbar wie lange das Bild verwendet wurde, hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Nutzungsdauer.
  • Abmahnungskosten - der Abmahnende hat einen Anspruch darauf, dass Sie die Kosten seines Rechtsanwalts tragen. Deren Höhe ist jedoch oft zu hoch angesetzt.
  • Androhung gerichtlicher Schritte - Ohne einen Hinweis, dass gerichtliche Schritte ergriffen werden, wenn der Unterlassungsaufforderung nicht Folge geleistet wird, ist die Abmahnung nicht verbindlich. Das heißt, Sie müssen in einem solchen Fall weiterhin die Unterlassungserklärung abgegeben, müssen aber die Abmahnungskosten nicht tragen.

 

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Fast jeder Abmahnung liegt eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Wenn Sie diese unterschreiben, verpflichten Sie sich zur Erfüllung aller darin genannten Forderungen. Oft wird die Unterlassungserklärung von abmahnenden Anwälten zu Gunsten derer Mandanten zu weit gefasst.  Zumeist kann die Vertragsstrafe gesenkt oder der Umfang der Verpflichtung verringert werden.
 
Einer Abmahnung wird oft ein Muster einer Unterlassungserklärung beigelegt. Das ist jedoch nicht notwendig, ausreichend ist die Forderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Muster wird manchmal jedoch nicht aus Höflichkeit beigelegt, sondern in der Hoffnung, dass der Abgemahnte aus Bequemlichkeit oder Ahnungslosigkeit die geltend gemachten Forderungen unterschreibt, die oft weiter gefasst werden, als sie dem Abmahnendem zustehen.

Da es bei einer Unterlassungserklärung auf einzelne Worte ankommen kann, sollten Sie die Modifikation nur durch einen Anwalt vornehmen lassen. Denn eine unzureichende Unterlassungserklärung kann dazu führen, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt, was die Kosten bis um das Vierfache steigern kann.
 
Nach der Entfernung nicht notwendiger Punkte bleibt von der beigelegten Unterlassungserklärung aus dem vorhergehenden Beispiel ein kürzerer Teil übrig.

 

Wann liegt ein Abmahnungsmissbrauch vor?

Eine Abmahnung muss nicht befolgt und bezahlt werden, wenn sie missbräuchlich ist. Jedoch ist eine Abmahnung viel seltener missbräuchlich, als es angenommen wird. Folgende Indizien deuten auf einen Missbrauch hin. Je mehr von ihnen zutreffen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs:
  • Der Abmahnende hat keinen wirtschaftlichen Vorteil aus einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, weil sein Geschäft klein und unbedeutend ist.
  • Es wird eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen ausgesprochen. Allerdings dürfen im Urheberrecht grundsätzlich so viele Abmahnungen ausgesprochen werden, wie Rechtsverstöße begangen werden.
  • Der abmahnende Anwalt ist normalerweis auf anderem Fachgebiet tätig oder scheint mit dem Abmahnenden verwandt zu sein.
  • Der Sachverhalt ist unklar und die Rechtsverletzung nicht eindeutig beschrieben.
  • Der Gegenstandswert ist wesentlich überzogen.
  • Die gesetzte Frist wird mehrfach verlängert. Hier zeigt der Abmahnende, dass er kein Interesse an der Rechtdurchsetzung hat.
Tipp: Nutzen Sie die Onlinesuche mit dem Namen des Abmahners und der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei. Missbrauchsfälle werden oft in einschlägigen Foren veröffentlicht.

Können die Kosten bei unberechtigten Abmahnungen ersetzt werden?

Die Kosten der Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen können in der Regel nur im Wege einer negativen Feststellungsklage geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass
  • dass der Abmahnende hätte erkennen können, dass die Abmahnung unberechtigt war. Das ist der Fall, wenn der Abmahnende gar nicht die Rechte an den Bildern hatte.
  • es sich um Abmahnungsmissbrauch gehandelt hat.

Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung einfach nicht reagiere?

Sie sollten die Abmahnung nicht einfach vernachlässigen. Denn sobald die in der Abmahnung gesetzte Frist abgelaufen ist, wird der Abmahnende davon ausgehen, dass Sie seine Ansprüche zurückweisen, und gerichtlich gegen Sie vorgehen. Auch wenn Sie dann den Forderungen nachkommen, werden Sie die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen müssen.

Es hat ebenfalls keinen Zweck zu behaupten, dass die Abmahnung Ihnen nicht zugegangen ist. Der Abmahnende muss lediglich nachweisen, dass die Abmahnung verschickt worden ist. Fehler beim Zugang der Abmahnung gehen zu Ihren Lasten.

Ist es empfehlenswert, Kontakt mit dem gegnerischen Rechtsanwalt aufzunehmen?

Der gegnerische Rechtsanwalt ist verpflichtet, das beste Ergebnis für seinen Mandanten zu erzielen, und wird dazu alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Dabei kann es passieren, dass er Ihnen für Sie schädliche Aussagen entlockt oder Sie zu einem für Sie nachteiligem Verhalten verleitet.
Sie sollten nur dann mit dem gegnerischen Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, wenn offensichtlich keine Rechtsverletzung vorliegt. Zum Beispiel wenn Sie eine Erlaubnis zur Nutzung des Bildes haben, von der der Abmahnende nicht wusste.

Welche Kostenposten entstehen bei unerlaubter Bildernutzung?

Diese Frage ist leider nicht einfach zu beantworten. Zunächst müssen Sie zwischen drei Kostenpunkten einer Abmahnung unterscheiden:
  • Die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts - Das ist in der Regel der größte Posten. Diese Kosten werden anhand eines so genannten Gegenstandswertes berechnet, welcher nachfolgend erklärt wird.
  • Der Schadensersatz des Rechteinhabers - Der Schadensersatz wird anhand so genannter “Lizenzanalogie” berechnet. Das heißt, der Rechteinhaber soll das erhalten, was er bei rechtmäßiger Nutzungserlaubnis erhalten hätte. Der Fotograf kann Quittungen für vergleichbare Fälle vorlegen oder durchschnittliche Branchenwerte zugrunde legen. Die bekanntesten Branchenwerte bietet die Broschüre “Bildhonorare” der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
  • Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts - Diese können je nach Anwalt und Fall variieren, dürften im Schnitt jedoch nicht mehr als 500 Euro betragen.

Was ist der Gegenstandswert/Streitwert und warum ist er so hoch?

Die Kosten der Abmahnung richten sich danach, welchen Wert es hat, die Wiederholung der Rechtsverletzung in der Zukunft zu vermeiden. Diesen Wert bezeichnet man als „Gegenstandswert“ oder „Streitwert“. Der Gegenstandswert kann weit über der Höhe des Schadensersatzes liegen, weil der Schadensersatz nur den vergangenen Rechtsverstoß, der Gegenstandswert aber auch den potentiell fortdauernden Rechts-verstoß in der Zukunft umfasst.
Da es nicht klar ist, welchen potentiellen Schaden eine Rechtsverletzung in der Zukunft haben würde, werden die Gegenstandswerte in den meisten Fällen von den Rechtsanwälten der Abmahnenden geschätzt. Auch die Gerichte setzen oft unterschiedliche Gegenstandswerte an, und so kann es vorkommen, dass ein Gericht bei einer Verletzung von Urheberrechten einen Gegenstandswert von 2.000 Euro und ein anderes einen von 6.000 Euro annimmt.
 
Die Kosten einer Abmahnung sind daher so hoch, weil sie nicht nur die entstandene Rechtsverletzung beseitigt, sondern auch den möglicherweise in der Zukunft entstehenden Schaden verhindert. Wie lang dieser Zeitraum sein kann wird ausgehend von den Umständen geschätzt. Da Rechtsverletzungen im Internet permanent öffentlich bleiben, können es mindestens fünf Jahre sein.

 

Was kostet eine Abmahnung wegen unerlaubter Bildernutzung konkret?

Bei dieser Aufstellung sollten Sie bedenken, dass weder die Angaben des gegnerischen Anwalts, noch die Branchenangaben verbindlich sind. Es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:
  • Bekanntheit und Stand des Fotografen (hobby, semiprofessionell,professionell)
  • Dauer der rechtswidrigen Bildernutzung (1 Mo oder 1 Jahr)
  • Art der rechtswidrigen Bildernutzung (Onlineshop, Hauptseite, Unterseite Newsletter, ebay, Blog, Unternehmensseite)
  • Umfang der rechtswidrigen Bildernutzung (Anzahl der Zugriffe)
  • Auflösung und Größe der verwendeten Bilder
  • Private, kleingewerbliche oder unternehmerische Nutzung (z.B. können sich Privatpersonen oft auf eine Begrenzung der Abmahnungskosten gem. § 97 a Abs.2 UrhG auf 100 Euro berufen)
Bei gewerblicher Nutzung von Bildern wurde bisher in der Regel ein Streitwert von 6.000 Euro angenommen, was Abmahnungsgebühr in Höhe von 550 Euro bedeutete. Jedoch gibt es eine positive Entwicklung im Fall von Privatpersonen und kleingewerbliche Tätigen. Hier werden die Kosten zunehmend geringer angesetzt:
  • 900 Euro Streitwert (= 120 Euro Abmahnungsgebühr) für eine private ebay-Auktion (Gegenseite hat 6.000 Euro beantragt) – OLG Hamm vom 13.09.2012, Aktenzeichen: I-22 W 58/12
  • 3.000 Euro Streitwert (= 315 Euro Abmahnungsgebühr ) bei ebay Auktionen im geringen Umfang - OLG Köln, 22.11.2011 – 6 W 256/11
  • 300 Euro Streitwert (= 50 Euro Abmahnungsgebühr ) - OLG Braunschweig, 14.10.2011 – 2 W 92/11 (wobei ein so niedriger Wert eine seltene Ausnahme sein dürfte.)
Beispielsberechnung
Beachten Sie, dass es sich wirklich nur um Beispiele handelt, da aufgrund vieler Faktoren jeder Fall individuell ist:
  • 6 Monate lang genutzte Fotografie in einem Corporate-Blog – 550 Euro Abmahnungsgebühr + 180 Schadensersatz = 730 Euro
  • 6 Monate lang genutzte Fotografie in einem Privat-Blog bei erstmaliger Abmahnung – 100 Euro Abmahnungsgebühr + 180 Schadensersatz = 280 Euro

Lohnt es sich zum Anwalt zu gehen?

Wenn Sie sich an einen Anwalt wenden, werden Ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Ich kann zwar nur für uns sprechen, aber die Gesamtkosten sind nie höher gewesen, als wenn der Abgemahnte die Abmahnung unterschrieben und die geforderte Summe gezahlt hätte. In den meisten Fällen waren sie sogar insgesamt geringer. Das liegt daran, dass die Kosten einer Abmahnung in der Regel zu hoch angesetzt werden. Es sind Schätzwerte und der Abmahnende rechnet bereits damit, dass Sie versuchen werden die Kosten zu senken.
Dazu muss bedacht werden, dass das größere finanzielle Risiko in der Unterlassungserklärung steckt, deren Modifikation die Kosten eines Rechtsanwalts ebenfalls kompensiert.
Damit wird sich der Gang zum Rechtsanwalt in den meisten Fällen für Sie lohnen.

Was kostet mich die Beauftragung eines Rechtsanwalts?

In den meisten Fällen wird in überschaubaren Fällen ein Pauschalbetrag angesetzt. Kann nicht eingeschätzt werden, wie der Fall sich entwickelt, wird ein Stundenlohn vereinbart. Die Kosten der Abwehr der Abmahnung dürften damit in der Regel zwischen 250 – 600 Euro liegen. Sie können jedoch vorher unverbindlich anfragen, was eine Beauftragung kosten würde.

Sollte der Fall vor Gericht landen, werden die Kosten per Gesetz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet (Prozesskostenrechner).

Fazit

Es ist heutzutage ein Einfaches, das passende Bild für jede Gelegenheit zu finden. Doch das Urheberrecht ist nicht an die heutigen Verhaltensweisen im Netz angepasst und birgt so viele Tücken. Genau hier liegt die Gefahr, da man praktisch kein fremdes Bild ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers gefahrlos nutzen kann.
  • Gefahrenquelle eins ist, dass diese Rechte vor allem bei einfachen Motiven und Schnappschüssen oft übergangen werden.
  • Der zweite Gefahrenpunkt liegt darin, dass vielen Nutzen nicht bewusst ist, wann und ob eine solche Einwilligung vorliegt, und von einer solchen dann fälschlicherweise ausgegangen wird (klassisch ist der Fehler bei fehlendem ©-Symbol von einer Nutzungserlaubnis auszugehen)
  • Der dritte Fehlerpunkt ist die Missachtung der Lizenzbedingungen von Stock-Archiven und da insbesondere der Vorgaben für die Urhebernennung.
So liegt leider bei den meisten Abmahnungen die wir bearbeiten, tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vor. Jedoch sind die die geforderten Kosten fast immer überzogen und die Unterlassungserklärungen zu weit formuliert. Ein fachlich versierter Rechtsanwalt wird Ihnen helfen können, die Lage einzuschätzen, die Kosten zu senken und besonders zukünftige Problematiken zu vermeiden. Eine erste Einschätzung Ihrer Abmahnung erfolgt kostenlos.


Dieser  Text wurde von  Rechtsanwalt Schwenke unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz auf http://rechtsanwalt-schwenke.de/faq-abmahnung-unerlaubte-bildernutzung/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=faq-abmahnung-unerlaubte-bildernutzung veröffentlicht.

Digitale Bürgerrechte in Europa: EDRi braucht Eure Unterstützung!

2002 gegründet setzt sich European Digital Rights (EDRi) als Dachorganisation zahlreicher Bürgerrechtsorganisationen für die Rechte und Freiheiten europäischer Bürger ein. Im Laufe der Jahre haben sich inzwischen 28 Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen aus 18 europäischen Ländern EDRi angeschlossen. Dabei treten EDRi und seine Mitglieder gemeinsam auf, um die Grundrechte der Bürger in der Informationsgesellschaft zu verteidigen. So arbeitet EDRi unter anderem gegen Maßnahmen wie die Vorratsdatenspeicherung, das Abhören der Telekommunikation, die Auswertung von Fluggastdaten, Nacktscanner, Netzfilter und Netzsperren. Daneben veröffentlicht EDRi das EDRi-gram, einen zweiwöchentlich erscheinenden Newsletter.

Durch die Einrichtung eines Büros in Brüssel ist es EDRi möglich geworden, mit Organisationen und Institutionen, wie der Europäischen Kommission direkt vor Ort zu arbeiten. So gehört das Verfolgen von Gesetzgebungsprozessen, der ständige Kontakt zu Vertretern der Kommission und des EU-Parlaments, der Einsatz für die Grundrechte aller europäischen Bürger sowie das Anprangern und öffentliche Thematisieren von Vorhaben auf europäischer Ebene, die sich gegen den Datenschutz, bürgerliche Freiheiten und Grundrechte richten, zu den Hauptaufgaben der drei MitarbeiterInnen des EDRi-Büros.

Doch kompetente MitarbeiterInnen, Räumlichkeiten und zahlreiche Informationskampagnen und -veranstaltungen kosten Geld. Zwar erhält EDRi Mitgliedsbeiträge von den beteiligten Organisationen, doch da diese oftmals selbst Schwierigkeiten bei der Finanzierung auf nationaler Ebene haben und am Ende nicht mehr viel für Brüssel übrig bleibt, machen die Mitgliedsbeiträge bloß einen Bruchteil des Budgets aus, das EDRi für seine Lobbying-Arbeit zur Verfügung steht. Individuelle Spenden gibt es nur wenige, so dass der Hauptanteil des Geldes von offiziellen Stellen und den wenigen bestehenden Stiftungen stammt. Leider laufen diese Förderungen jedoch entweder aus oder die Bearbeitung von Förderungsanträgen dauert ewig.

Nun läuft EDRi allerdings Gefahr, eine MitarbeiterIn zu verlieren, weil ihre Bezahlung nicht mehr gesichert ist. Daher ersucht EDRi nun um Eure Unterstützung, um weiterhin mit einem starken Team für Grund- und Freiheitsrechte eintreten zu können. Wenn Ihr EDRi unterstützen wollt, könnt Ihr vorzugsweise auf das Konto von EDRi spenden:

Name: European Digital Rights Asbl
Adresse:
39/9 Rue Montoyer
1000 Bruxelles
Belgium
Kontonummer: 733-0215021-02
Bank: KBC Bank Auderghem-Centre, Chaussée de Wavre 1662, 1160 Bruxelles, Belgium
IBAN: BE32 7330 2150 2102
BIC: KREDBEBB

Bitte verbreitet diese Nachricht und helft uns EDRi zu unterstützen!