Montag, 31. März 2008
Die Polizei in Bremen sieht den Datenschutz nicht so eng
Montag, 24. März 2008
Mercedes Benz Mixed Tapes (Musik)
Freitag, 21. März 2008
guter Artikel zu Datenhandel
Lesenswert, es wird über alle Aspekte des Adresshandels geschrieben.
Mittwoch, 19. März 2008
Herausgabe von Telefondaten (Vorratsdatenspeicherung) vorerst nur für Verfolgung schwerer Straftaten
Dies ist ein kleiner vorläufiger Sieg gegen die Vorratsdatenspeicherung.
Die Verbindungs- und Standortdaten (Telefon- und Internetdaten) müssen weiter gespeichert werden, aber die Verwendung wurde eingeschränkt. Wann die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von 30.000 Bürgern fällt ist noch nicht bekannt. Wann über den Fall verhandelt wird, ist noch nicht absehbar, weil der zuständige Richter Ende März pensioniert wird.
Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 des Bundesverfassungsgerichtes
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 256/08 vom 11.3.2008)
Dienstag, 11. März 2008
Hessische und schleswig-holsteinische Vorschriften zur automatisierten Erfassung von Kfz-Kennzeichen nichtig
Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 27/2008 vom 11. März 2008
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L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 11. März 2008
- 1 BvR 2074/05 -
- 1 BvR 1254/07 -
- Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein.
- Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird.
- Die bloße Benennung des Zwecks, das Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht.
- Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr207405.html
Sonntag, 9. März 2008
Sonderausgabe Piratenmagazin zur Vorratsdatenspeicherung erschienen
Die Sonderausgabe beleuchtet das Zustandekommen der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, deren Folgen für die Gesellschaft und den einzelnen Bürger und erläutert, wie die Vorratsdatenspeicherung in den unterschiedlichen Bereichen umgangen werden kann.
Am 01.01.2008 trat die Vorratsdatenspeicherung in Kraft. Für viele datenschutzbewusste Bürger wurde damit ein Albtraum wahr. Die Redaktion des Piratenmagazins sah sich dadurch veranlasst, eine Sonderausgabe herauszugeben, die sich mit der Vorratsdatenspeicherung beschäftigt.
Das Magazin erscheint am 07.03.2008 und umfasst 14 Seiten. Es steht ab sofort auf http://piraten-magazin.de/sonderausgabe im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Neben dem direkten Download kann das Magazin auch über eDonkey2000 und Bittorrent downgeloadet werden. Die Artikel sind unter verschiedenen Creative Commons Lizenzen veröffentlicht, die Quelldateien im LaTeX-Format stehen ebenfalls zum Download bereit.
Diese Mitteilung wurde von der Piratenpartei Deutschland unter einer
Creative Commons Attribution-ShareAlike 2.0 Germany License lizenziert.