Die Landesarbeitsgemeinschaft lokale Medienarbeit NRW hat die 15-seitige Broschüre “GEMA-freie Musik – Creative Commons in der Jugendmedienarbeit” herausgegeben. Die Broschüre gibts als PDF zum kostenfreien Download oder für 2,50 Euro auch ausgedruckt zu bestellen.
Das
Medium Musik eröffnet vielfältige Möglichkeiten für die
Jugendmedienarbeit. In den letzten Jahren entstand ein facettenreiches
Angebot an GEMA-freier Musik, die es praktischer Jugendarbeit
ermöglicht, kostengünstig und vor allem lizenzkonform medienpädagogische
Projekte umzusetzen. Creative Commons als alternatives Lizenzmodell
bietet die Chance, ohne Zusatzkosten eine kreative medienpädagogische
Jugendarbeit in den Bereichen Film- und Radioarbeit, Hörspielproduktion,
Tanztheater und last, but not least kostengünstige Discoveranstaltungen
durchzuführen, wenn Creative Commons-Musik in der Jugendmedienarbeit
zum Einsatz kommt. Die vorliegende Broschüre möchte Jugendlichen sowie
Kolleginnen und Kollegen in der medienpädagogischen Arbeit einen
verständlichen Leitfaden und eine sichere Hilfestellung für die
praktische Arbeit vor Ort an die Hand geben.
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Dieser Artikel wurde auf netzpolitik.org von unter der Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-NC-SA 3.0) Lizenz veröffentlicht. Das Bild der Broschüre in der Veröffentlichung wurde nicht übernommen.
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Donnerstag, 29. Januar 2015
Freitag, 16. Januar 2015
diesmal weltweit ausgesucht: CC Affiliates Mixtape No. 1
Die CC-Länderprojekte heißen in offizieller Diktion “Affiliates” und
haben sich anlässlich des Geburtstages von CC im Dezember zusammengetan
und eine Musikkompilation aus frei lizenzierter Musik zusammen gestellt,
das CC Affiliates Mixtape No. 1. Einige werden sich erinnern, dass es so etwas schon 2012 zum zehnjährigen CC-Geburtstag einmal gab, aber das damalige “#cc10 Birthday Mixtape”
enthielt nur Tracks aus Europa, denn es war auch nur durch die
europäischen CC Affiliates zusammengetragen worden. Diesmal waren alle
Affiliates weltweit beteiligt und es gibt Pläne, solche Kompilationen
regelmäßig zu machen.
Die Nummer 1 gibt es beim Free Music Archive, bei Soundcloud und beim Internet Archive. Und natürlich gibt es auch noch einen Blog-Post dazu im CC Blog.
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Dies ist eine Kopie des Artikels mit dem gleichen Namen, der auf CC DE Blog unter der Creative Commons Namensnennung 3.0 DE Lizenz veröffentlicht wurde.
Die Nummer 1 gibt es beim Free Music Archive, bei Soundcloud und beim Internet Archive. Und natürlich gibt es auch noch einen Blog-Post dazu im CC Blog.
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Dies ist eine Kopie des Artikels mit dem gleichen Namen, der auf CC DE Blog unter der Creative Commons Namensnennung 3.0 DE Lizenz veröffentlicht wurde.
Dienstag, 23. Dezember 2014
Creative Commons Weihnachtslieder
Hier ist eine Liste von 256 Liedern, die alle explizit unter
einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht sind. Und somit gemeinsam genutzt
werden können und manchmal sogar frei modifiziert werden dürfen. Einige sind traditionell,
einige zeitgenössische, einige glücklich, einige traurig, und einige einfach
nur lustig. Also hier ist die Liste:
- Natalie Brown - Jingle Bells
- Bullette - Christmas Blank
- Bullette - The Finest Gifts
- Jonathan Coulton - Podsafe Christmas Song
- Pete Green - Everything's Dead Pretty When it Snows
- Robert Gayler - Christmas Bells
- Sonny Jim - Christmas
- Shira Kammen - Christmas Day in the Morning
- Derek K. Miller - We Three Kings
- High-C & DJ Manticore - How George Stole Christmas
- Sarah Whiteley - Still, Still, Still
- Sean McGaughey - Homeless Babe
- Skoria - Christmas Impro
- Diorisiy - Christmas Carols (19 songs)
- The 8bitpeoples - The 8bits of Christmas (8 songs)
- Austin Rudy Christmas - Carolina Christmas (5 songs)
- Goyette Christmas Carolers - Various Christmas Songs (10 songs)
- Kevin MacLeod - Holiday / Christmas Collection (13 songs)
- Oilville Christmas Dynasty - Christmas Compilations (39 songs) — updated link
- Jonathan Coulton - Chiron Beta Prime (1 song)
- Naomi & Shamine King - Christmas with the Swirrels (11 songs)
- Naomi & Shamine King - Duets 2004 "Star Zero" (18 Christmas-related songs)
- Happy Puppy Records - A Happy Puppy Christmas (4 songs)
- Hairy Larry - The Gift (9 songs)
- Anup - Jingle Bells (1 song)
- The Kyiv Theological Academy And Seminary Choir - Hymns of the All-Night Vigil (20 songs)
- Drevo - Christian Themes in Ukrainian Folk Songs (22 songs)
- Uncle Seth - To Be An Angel (1 song) — updated link
- Die Weihnachtshasser - Gemeines zur Weihnachtszeit (14 songs)
- Die drei Lenöre - Der Weihnachtsmann / Rasierschaum (5 songs)
- Allison Crowe - Tidings (traditional songs) (6 songs)
- Skoria - Quimsa XMAS (1 song)
- the glimmer room - Christmas In Jonestown (1 song)
- Derek K. Miller - What Child Is This / Greensleeves (1 song)
- John Stebbe - Silent Night (Jazz Trio Version) (1 song)
- Ralph Rousseau Meulenbroeks - Christmas Carols (16 songs)
- Mystified - While Shepherds Watched Their Flocks By Night (1 song)
- Seaview Full Gospel Church - Living Christmas Tree 2004 (16 songs)
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Dies ist eine abgewandelte Übersetzung des Artikels "10 + 100 Creative Commons Christmas Songs [Update]" vom Uwe Hermann. Dieser Beitrag steht wie das Original unter der Creative Commons
"Singen im Advent " - Alle Lieder sind gemeinfrei – kopieren ist erlaubt
In der dritten Auflage des Liederbuchs "Singen im Advent" sind über 50
klassische Lieder für Weihnachten und die Adventszeit von "A B C, die
Katze lief im Schnee" über "Ihr Kinderlein kommet" bis hin zu "Zu
Bethlehem geboren" enthalten. Da die Urheber der Lieder bereits seit
über 70 Jahren verstorben sind, dürfen alle Noten kostenfrei gesungen,
kopiert und verbreitet werden. Die meisten der neu aufgenommenen Lieder
sind der "Ebersberger Liedersammlung"
entnommen, einige wurden aus alten Liederbüchern übertragen. Insgesamt
sind in "Singen im Advent“ über 50 Notensätze enthalten.
Verkürzter Artikel von http://musik.klarmachen-zum-aendern.de/singen-im-advent
Download
Zum Download des 4,3 MB großen PDFs bitte hier klicken.Enthaltene Lieder
- A, a, a, der Winter, der ist da
- A B C, die Katze lief im Schnee
- Aber heidschi, bumbeidschi, schlaf lange
- Alle Jahre wieder
- Als ich bei meinen Schafen wacht'
- Am Weihnachtsbaume die Lichter brennen
- Auf, auf, ihr Hirten!
- Der Christbaum ist der schönste Baum
- Der Christbaum ist der schönste Baum (Mehrstimmig)
- Der Heiland ist geboren
- Ein sehr harter Winter ist
- Empor zu Gott, mein Lobgesang
- En gardant ma bergerie
- Es ist ein Ros’ entsprungen
- Es ist ein Ros’ entsprungen (Mehrstimmig)
- Es kommt ein Schiff geladen
- Es wird schon glei dumpa
- Es ziehn aus weiter Ferne
- Freut euch, ihr lieben Christen
- Fröhliche Weihnacht überall
- Herbei, o ihr Gläub’gen – Adeste Fideles
- Herbei, o ihr Gläub’gen – Adeste Fideles (Mehrstimmig)
- Ich lag und schlief, da träumte mir
- Ich steh an deiner Krippe hier
- Ich steh an deiner Krippe hier (Mehrstimmig)
- Ihr Kinderlein kommet
- In dulci jubilo
- Jingle Bells
- Joseph, lieber Joseph mein
- Kling, Glöckchen, klingelingeling
- Kommet, ihr Hirten
- Lasst uns froh und munter sein
- Leise rieselt der Schnee
- Macht hoch die Tür
- Maria durch ein Dornwald ging
- Morgen Kinder wird's was geben
- Morgen kommt der Weihnachtsmann
- O du fröhliche
- O Tannenbaum
- Schneeflöckchen
- Sei uns willkommen
- Still, still, still
- Stille Nacht, heilige Nacht
- Süßer die Glocken nie klingen
- Tochter Zion, freue dich
- Tochter Zion, freue dich
- Vom Himmel hoch, da komm’ ich her
- Vom Himmel hoch, ihr Englein kommt
- Was soll das bedeuten
- We Wish You A Merry Christmas
- Winter ade
- Zu Bethlehem geboren
Hinweis:
Einige Liedtexte und Melodien wurden im Laufe des letzten Jahrhunderts verändert. Diese überarbeiteten Versionen unterliegen wie schon die bisherigen Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers dem Urheberrecht und konnten darum hier nicht aufgenommen werden. Daher verwenden wir die alten, ursprünglichen Fassungen. Diese beinhalten gelegentlich ungewohnte Bestandteile, etwa wenn beim Weihnachtsmannlied der Wunsch nach "Trommel, Pfeife und Gewehr, Fahn und Säbel und noch mehr" gesungen wird.Verkürzter Artikel von http://musik.klarmachen-zum-aendern.de/singen-im-advent
Sonntag, 20. Juli 2014
kostenlose ebooks
Unter http://allesebook.de/kostenlose-ebooks/ findet Ihr eine Sammlung von Internetseiten mit kostenlosen eBooks.
Montag, 17. Dezember 2012
Jahrbuch Netzpolitik 2012 – Von A wie ACTA bis Z wie Zensur
Das “Jahrbuch Netzpolitik 2012 – Von A wie ACTA bis Z wie Zensur“ ist erschienen.
Aus der Selbstbeschreibung:
Netzpolitik betrifft alle, jede und jeden. Was im Jahr 2012 wichtig war, was vielleicht auch zu kurz kam, darauf blickt dieses Jahrbuch zurück. Die Autorinnen und Autoren waren Beobachter und Akteur zugleich. Ihre Berichte in diesem Buch fassen die wichtigsten Themen des Jahres zusammen, ordnen ein und reflektieren. Von A wie ACTA und Anonymous über Open-Data und Überwachung bis zu Urheberrecht und Z wie Zensur: komprimiert, informiert und frei lizenziert.
270 Seiten! Mit Beiträgen von: Jan-Phillip Albrecht, Markus Beckedahl, Annegret Bendiek, Mirko Boehm, Jörg Braun, Ulf Buermeyer, Gabriella Coleman, Leonhard Dobusch, Kirsten Fiedler, Karina Fissguss, Kilian Froitzhuber, Volker Grassmuck, Johnny Haeusler, Christian Heise, Jeanette Hofmann, Jōichi ‘Joi’ Itō, Andrea Jonjic, Matthias Kirschner, Julia Kloiber, Constanze Kurz, Lawrence Lessig, Falk Lüke, Lorenz Matzat, Tim Maurer, Joe McNamee, Andre Meister, Matthias Monroy, John F. Nebel, Frank Rieger, Alexander Sander, Ben Scott, Felix Stalder, Moritz Tremmel, Ben Wagner, Stefan Wehrmeyer und Jillian C. York.
ISBN: 9783844242522
Bestellen
epubli: epub
Amazon: Kindle
Bei Google und Apple erscheint das Buch auch noch.
Und gedruckt?
Wer Interesse an einem gedruckten Taschenbuch für 9,95 Euro hat (evtl. plus Porto), kann sich hier in das Formular eintragen.
Download:
Aus kommerzieller Sicht ist es wahrscheinlich total unklug gleich beim Erscheinen auch die kostenlose Variante dazu zu packen, aber die Herausgeber machen das trotzdem. Hier ist ein PDF und verschiedene eBook-Formate finden sich in diesem Torrent. Torrent-Nutzer waren übrigens schneller, auf der Piratebay ist es bereits gestern erschienen.
Eine Remix-Lizenz und ein Torrent für das Buch ist dann auch das Statement zur Urheberrechtsdebatte im Jahr 2012. Und zugleich ein Beitrag zum zehnten Geburtstag von Creative Commons. Viel Spaß beim Lesen!
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Sonntag, 7. Oktober 2012
rechtsanwalt-schwenke.de: FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung
Besonders Blogger und Kleinunternehmer finden keine Ruhe. Denn es bricht schon wieder eine neue Abmahnwelle über sie hinein. Wie Kollege Dosch schreibt, scheinen Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung zum neuesten Trend zu werden. Aktuell ist die Anwaltskanzlei activeLAW in aller Munde, die anscheinend im großen Umfang Abmahnungen verschickt, deren Forderungen bis zu 5.000 Euro pro Bild liegen sollen.
Die Seite Autodino berichtet sogar über eine Forderung von 19.000 Euro für 3 Bilder (zu Unrecht, wie sich herausstellte), bei We Like That sollen es 3.000 Euro sein. Auch bei uns gehen nun immer häufiger Abmahnungen wegen unerlaubter Nutzung von Fotografien ein, die vor allem einen Trend zur systematischen Abmahnung von Bloggern und kleineren Unternehmen verzeichnen.
Eine solche Abmahnung im Briefkasten zu finden ist extrem unangenehm. Das Juristendeutsch in den Schreiben ist oft (gewollt) unverständlich, die Kosten und Fristen werfen viele akute Fragen auf. Mit dieser FAQ beantworte ich die wichtigsten Fragen und erkläre, welche Schritte Sie unternehmen sollten:
So wurden in den eingangs beschriebenen Fällen die Abmahnungen nicht im Namen der Fotografen selbst, sondern einer hgm-press Michel OHG verschickt. Im Fall von “We Like That” wusste der Fotograf Nathan Sawaya selbst nicht mal von den Abmahnungen und bietet Bloggern an, die Nutzung zu erlauben. Dies alleine heißt leider noch nicht, dass die Abmahnung unberechtigt ist, wenn der Fotograf die Rechte seiner Agentur übertragen hat und diese die Rechte z.B. an eine deutsche Agentur weiter gegeben hat.
Zu der Urheber/Archivnennung haben alle Stockarchive ihre eigenen Vorgaben, die Sie beachten sollten. Andernfalls verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen und begehen damit einen Urheberrechtsverstoß. Zudem kann der Schadensersatz bei fehlender Urhebernennung um bis zu 100% erhöht werden.
Des Weiteren enthalten die Nutzungsbedingungen in der Regel ein Verbot Dritten Nutzungsrechte an den Bildern einzuräumen. Das ist insbesondere dann problematisch wenn Sie die Bilder auf Social Media Plattformen nutzen, die sich solche Nutzungsrechte einräumen lassen (zum Beispiel Facebook). Lesen Sie dazu unseren Beitrag: “Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Stock-Fotos auf Facebook“.
Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die Bilder eines Stock-Archives auf einer Social Media-Plattform verwenden dürfen, fragen Sie bei dem Archiv nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Eine einheitliche Regelung existiert noch nicht und alle Archive haben eigene Regelungen.
In diesem Fall haften Sie erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Das heißt, der Rechteinhaber muss Sie erst auf die Rechtsverletzung hinweisen. Erst wenn Sie das Bild daraufhin nicht unverzüglich (2-5 Tage) entfernen, haften Sie und können abgemahnt werden. Sollten Sie sofort eine Abmahnung erhalten, müssen Sie weder die Unterlassungserklärung unterschreiben, noch die Abmahnungskosten tragen.
Da es bei einer Unterlassungserklärung auf einzelne Worte ankommen kann, sollten Sie die Modifikation nur durch einen Anwalt vornehmen lassen. Denn eine unzureichende Unterlassungserklärung kann dazu führen, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt, was die Kosten bis um das Vierfache steigern kann.
Es hat ebenfalls keinen Zweck zu behaupten, dass die Abmahnung Ihnen nicht zugegangen ist. Der Abmahnende muss lediglich nachweisen, dass die Abmahnung verschickt worden ist. Fehler beim Zugang der Abmahnung gehen zu Ihren Lasten.
Sie sollten nur dann mit dem gegnerischen Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, wenn offensichtlich keine Rechtsverletzung vorliegt. Zum Beispiel wenn Sie eine Erlaubnis zur Nutzung des Bildes haben, von der der Abmahnende nicht wusste.
Da es nicht klar ist, welchen potentiellen Schaden eine Rechtsverletzung in der Zukunft haben würde, werden die Gegenstandswerte in den meisten Fällen von den Rechtsanwälten der Abmahnenden geschätzt. Auch die Gerichte setzen oft unterschiedliche Gegenstandswerte an, und so kann es vorkommen, dass ein Gericht bei einer Verletzung von Urheberrechten einen Gegenstandswert von 2.000 Euro und ein anderes einen von 6.000 Euro annimmt.
Dazu muss bedacht werden, dass das größere finanzielle Risiko in der Unterlassungserklärung steckt, deren Modifikation die Kosten eines Rechtsanwalts ebenfalls kompensiert.
Damit wird sich der Gang zum Rechtsanwalt in den meisten Fällen für Sie lohnen.
Sollte der Fall vor Gericht landen, werden die Kosten per Gesetz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet (Prozesskostenrechner).
Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Schwenke unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz auf http://rechtsanwalt-schwenke.de/faq-abmahnung-unerlaubte-bildernutzung/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=faq-abmahnung-unerlaubte-bildernutzung veröffentlicht.
Die Seite Autodino berichtet sogar über eine Forderung von 19.000 Euro für 3 Bilder (zu Unrecht, wie sich herausstellte), bei We Like That sollen es 3.000 Euro sein. Auch bei uns gehen nun immer häufiger Abmahnungen wegen unerlaubter Nutzung von Fotografien ein, die vor allem einen Trend zur systematischen Abmahnung von Bloggern und kleineren Unternehmen verzeichnen.
Eine solche Abmahnung im Briefkasten zu finden ist extrem unangenehm. Das Juristendeutsch in den Schreiben ist oft (gewollt) unverständlich, die Kosten und Fristen werfen viele akute Fragen auf. Mit dieser FAQ beantworte ich die wichtigsten Fragen und erkläre, welche Schritte Sie unternehmen sollten:
Welche Fotografien sind urheberrechtlich geschützt?
Es sind praktisch alle Fotografien geschützt. Auch die schlechtesten Schnappschüsse. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen- Lichtbildwerken - Diese könnte man als künstlerisch und qualitativ hochwertige Aufnahmen umschreiben, wie sie von Profifotografen erstellt werden. Bei diesen ist auch das Motiv geschützt, die Schutzdauer endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und deren unerlaubte Verwendung kostet mehr.
- Lichtbildern - Lichtbilder umfassen alle anderen durch Menschen gemachte Fotografien. Die Schutzdauer beträgt “nur” 50 Jahre ab deren Veröffentlichung und die Kosten bei unerlaubter Verwendung sind geringer als bei Lichtbildwerken.
Können nur die Fotografen selbst abmahnen?
Grundsätzlich kann nur der Fotograf seine Rechte geltend machen. Aber er kann die Nutzungsrechte an seinen Fotografien an andere Personen übertragen. Zu diesen Rechten kann auch das Recht gehören gegen unerlaubte Bildernutzung vorzugehen.So wurden in den eingangs beschriebenen Fällen die Abmahnungen nicht im Namen der Fotografen selbst, sondern einer hgm-press Michel OHG verschickt. Im Fall von “We Like That” wusste der Fotograf Nathan Sawaya selbst nicht mal von den Abmahnungen und bietet Bloggern an, die Nutzung zu erlauben. Dies alleine heißt leider noch nicht, dass die Abmahnung unberechtigt ist, wenn der Fotograf die Rechte seiner Agentur übertragen hat und diese die Rechte z.B. an eine deutsche Agentur weiter gegeben hat.
Wichtig: Im Rahmen einer Abmahnung muss der Abmahnende darlegen, warum er der Rechteinhaber ist. Behauptet er es lediglich, dürfen Sie einen Nachweis verlangen.
Was ist, wenn kein Urheber genannt oder kein (c)-Zeichen vorhanden ist?
Das Copyrightzeichen (c) ist lediglich ein Hinweis auf den Urheberrechtsschutz. Es ist jedoch nicht notwendig, damit dieser Schutz entsteht. Also ist es ohne Relevanz. Lediglich der Schadensersatz dürfte höher ausfallen, wenn ein solches Zeichen ersichtlich war. Wenn kein Urheber oder Rechteinhaber angegeben und auffindbar ist, heißt das keineswegs, dass Sie das Bild verwenden dürfen. Solange Sie keine Nutzungserlaubnis haben, dürfen Sie das Bild nicht verwenden.
Hinweis: Eine Erklärung des ©-Zeichens finden Sie in den Beiträgen “Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps – Teil 1, Teil 2, Teil 3“.
Hafte ich bei unbeabsichtigten, also gutgläubigen Urheberrechtsverletzungen?
Leider ja. Wenn Sie einen guten Glauben hatten, die Bilder nutzen zu dürfen,- müssen Sie zwar keinen Schadensersatz zahlen, aber
- müssen eine Unterlassungserklärung unterschreiben und
- müssen die Abmahnungskosten tragen.
Diese Konstellation resultiert daher, dass der Unterlassungsanspruch “verschuldensunabhängig” ist, weil das Urheberrecht im Zweifel zu Gunsten des Urhebers entscheidet. Ein Schadensersatz muss dagegen nur dann bezahlt werden, wenn der Rechtsverstoß fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Fahrlässig zu handeln, bedeutet die übliche Sorgfalt außer Acht zu lassen. Es ist grundsätzlich nicht fahrlässig dem Vertragspartner, zum Beispiel einer Agentur, zu vertrauen. Dagegen liegt Fahrlässigkeit vor, wenn Lizenzbedingungen und AGB nicht befolgt werden und zum Beispiel der Urheberhinweis bei der Verwendung eingekaufter Bilder vergessen wird.
Was ist, wenn mir jemand (z.B. eine Agentur) zugesagt hat, die Bilder nutzen zu dürfen?
Oft passiert es, dass ein Unternehmen die Bilder zum Beispiel von einer Agentur gestellt bekommen hat. In diesem Fall muss die Agentur dem Unternehmen alle Abmahnungskosten erstatten.
Achtung: Als Agentur sollten Sie im Vertrag klären, falls der Auftragnehmer für die Klärung der Bilderrechte verantwortlich sein soll. Ansonsten sind Sie automatisch rechtlich verantwortlich.
Was ist, wenn die Fotografie bereits mehrere Jahre lang verwendet worden ist?
Es ist leider ein Irrglaube, dass mit einer langjährigen Verwendung der Rechteinhaber seine Ansprüche verliert. Ganz im Gegenteil wird der Schadensersatz anhand der Nutzungsdauer berechnet, so dass eine langjährige Nutzung zu höheren Kosten führen kann.Was muss ich bei Bildern aus Stock-Archiven beachten?
Stock-Archive ist ein englischer Begriff für Fotodatenbanken, über die Fotografen ihre Bilder anbieten. Die Bilder sind oft sehr günstig und manchmal sogar kostenlos zu haben. Doch Sie dürfen sie nur dann verwenden, wenn Sie sich an die Lizenzbedingungen der Archive halten. Der wohl häufigste Fehler ist die unzureichende Nennung des Fotografen oder des Archivs.Zu der Urheber/Archivnennung haben alle Stockarchive ihre eigenen Vorgaben, die Sie beachten sollten. Andernfalls verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen und begehen damit einen Urheberrechtsverstoß. Zudem kann der Schadensersatz bei fehlender Urhebernennung um bis zu 100% erhöht werden.
Des Weiteren enthalten die Nutzungsbedingungen in der Regel ein Verbot Dritten Nutzungsrechte an den Bildern einzuräumen. Das ist insbesondere dann problematisch wenn Sie die Bilder auf Social Media Plattformen nutzen, die sich solche Nutzungsrechte einräumen lassen (zum Beispiel Facebook). Lesen Sie dazu unseren Beitrag: “Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Stock-Fotos auf Facebook“.
Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die Bilder eines Stock-Archives auf einer Social Media-Plattform verwenden dürfen, fragen Sie bei dem Archiv nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Eine einheitliche Regelung existiert noch nicht und alle Archive haben eigene Regelungen.
Ist es sicherer Bilder unter Creative Commons-Lizenzen zu verwenden?
Bilder, die unter Creative Commons-Lizenzen veröffentlicht worden sind, dürfen kostenlos genutzt werden. Das heißt jedoch nicht, dass für sie kein Urheberrecht gilt und sie gemeinfrei sind. Ganz im Gegenteil müssen Sie auch bei Creative Commons-Bildern die Lizenzbedingungen beachten. Dazu gehört immer die Nennung des Urhebers und ein Link auf die Lizenz. Tun Sie es nicht, begehen Sie einen Urheberrechtsverstoß. Der Unterschied zu Stock-Archiv-Bildern dürfte jedoch darin liegen, dass Urheber die ihre Bilder unter Creative Commons-Lizenzen veröffentlichen, eher selten Blogger und Privatpersonen abmahnen lassen werden.
Hinweis: Was Creative Commons-Lizenzen sind, erfahren Sie in unseren Beiträgen “Creative Commons einfach erklärt Teil 1, Teil 2, Teil 3, und Teil 4“
Hafte ich auch, wenn das Bild von einem Nutzer hoch geladen wurde?
Es kommt immer wieder vor, dass die Urheberrechtsverletzung durch einen Nutzer begangen wird. Zum Beispiel verwendet der Nutzer in einem Blogkommentar als Profilbild/Gravatar ein urheberrechtlich geschütztes Bild. Oder ein Nutzer lädt ein solches Bild auf Ihre Facebook-Chronik.In diesem Fall haften Sie erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Das heißt, der Rechteinhaber muss Sie erst auf die Rechtsverletzung hinweisen. Erst wenn Sie das Bild daraufhin nicht unverzüglich (2-5 Tage) entfernen, haften Sie und können abgemahnt werden. Sollten Sie sofort eine Abmahnung erhalten, müssen Sie weder die Unterlassungserklärung unterschreiben, noch die Abmahnungskosten tragen.
Was ist eine Abmahnung?
Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Aufforderung einen Rechtsverstoß zu beseitigen und ihn künftig zu unterlassen. Daneben kann sie noch weitere Aufforderungen beinhalten:- Sachverhalt und Rechtsansicht - Hier wird beschrieben warum Sie einen Rechtsverstoß begangen haben. An dieser Stelle muss der Abmahnende darlegen Inhaber der Urheberrechte zu sein.
- Beseitigung der Rechtsverletzung - Sie werden aufgefordert das Bild zu entfernen.
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung - Die Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschrieben ist der Kern jeder Abmahnung. Haben Sie einen Rechtsverstoß begangen, müssen Sie sich verpflichten ihn nicht zu wiederholen oder andernfalls eine empfindliche Vertragsstrafe zu bezahlen.
- Schadensersatz und Auskunftsanspruch - In den meisten Fällen wird mit der Abmahnung auch der Schadensersatz geltend gemacht. Ist nicht erkennbar wie lange das Bild verwendet wurde, hat der Rechteinhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Nutzungsdauer.
- Abmahnungskosten - der Abmahnende hat einen Anspruch darauf, dass Sie die Kosten seines Rechtsanwalts tragen. Deren Höhe ist jedoch oft zu hoch angesetzt.
- Androhung gerichtlicher Schritte - Ohne einen Hinweis, dass gerichtliche Schritte ergriffen werden, wenn der Unterlassungsaufforderung nicht Folge geleistet wird, ist die Abmahnung nicht verbindlich. Das heißt, Sie müssen in einem solchen Fall weiterhin die Unterlassungserklärung abgegeben, müssen aber die Abmahnungskosten nicht tragen.
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Fast jeder Abmahnung liegt eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Wenn Sie diese unterschreiben, verpflichten Sie sich zur Erfüllung aller darin genannten Forderungen. Oft wird die Unterlassungserklärung von abmahnenden Anwälten zu Gunsten derer Mandanten zu weit gefasst. Zumeist kann die Vertragsstrafe gesenkt oder der Umfang der Verpflichtung verringert werden.
Einer Abmahnung wird oft ein Muster einer Unterlassungserklärung beigelegt. Das ist jedoch nicht notwendig, ausreichend ist die Forderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Muster wird manchmal jedoch nicht aus Höflichkeit beigelegt, sondern in der Hoffnung, dass der Abgemahnte aus Bequemlichkeit oder Ahnungslosigkeit die geltend gemachten Forderungen unterschreibt, die oft weiter gefasst werden, als sie dem Abmahnendem zustehen.
Da es bei einer Unterlassungserklärung auf einzelne Worte ankommen kann, sollten Sie die Modifikation nur durch einen Anwalt vornehmen lassen. Denn eine unzureichende Unterlassungserklärung kann dazu führen, dass der Gegner eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt, was die Kosten bis um das Vierfache steigern kann.
Nach der Entfernung nicht notwendiger Punkte bleibt von der beigelegten Unterlassungserklärung aus dem vorhergehenden Beispiel ein kürzerer Teil übrig.
Wann liegt ein Abmahnungsmissbrauch vor?
Eine Abmahnung muss nicht befolgt und bezahlt werden, wenn sie missbräuchlich ist. Jedoch ist eine Abmahnung viel seltener missbräuchlich, als es angenommen wird. Folgende Indizien deuten auf einen Missbrauch hin. Je mehr von ihnen zutreffen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs:- Der Abmahnende hat keinen wirtschaftlichen Vorteil aus einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, weil sein Geschäft klein und unbedeutend ist.
- Es wird eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen ausgesprochen. Allerdings dürfen im Urheberrecht grundsätzlich so viele Abmahnungen ausgesprochen werden, wie Rechtsverstöße begangen werden.
- Der abmahnende Anwalt ist normalerweis auf anderem Fachgebiet tätig oder scheint mit dem Abmahnenden verwandt zu sein.
- Der Sachverhalt ist unklar und die Rechtsverletzung nicht eindeutig beschrieben.
- Der Gegenstandswert ist wesentlich überzogen.
- Die gesetzte Frist wird mehrfach verlängert. Hier zeigt der Abmahnende, dass er kein Interesse an der Rechtdurchsetzung hat.
Tipp: Nutzen Sie die Onlinesuche mit dem Namen des Abmahners und der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei. Missbrauchsfälle werden oft in einschlägigen Foren veröffentlicht.
Können die Kosten bei unberechtigten Abmahnungen ersetzt werden?
Die Kosten der Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen können in der Regel nur im Wege einer negativen Feststellungsklage geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass- dass der Abmahnende hätte erkennen können, dass die Abmahnung unberechtigt war. Das ist der Fall, wenn der Abmahnende gar nicht die Rechte an den Bildern hatte.
- es sich um Abmahnungsmissbrauch gehandelt hat.
Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung einfach nicht reagiere?
Sie sollten die Abmahnung nicht einfach vernachlässigen. Denn sobald die in der Abmahnung gesetzte Frist abgelaufen ist, wird der Abmahnende davon ausgehen, dass Sie seine Ansprüche zurückweisen, und gerichtlich gegen Sie vorgehen. Auch wenn Sie dann den Forderungen nachkommen, werden Sie die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen müssen.Es hat ebenfalls keinen Zweck zu behaupten, dass die Abmahnung Ihnen nicht zugegangen ist. Der Abmahnende muss lediglich nachweisen, dass die Abmahnung verschickt worden ist. Fehler beim Zugang der Abmahnung gehen zu Ihren Lasten.
Ist es empfehlenswert, Kontakt mit dem gegnerischen Rechtsanwalt aufzunehmen?
Der gegnerische Rechtsanwalt ist verpflichtet, das beste Ergebnis für seinen Mandanten zu erzielen, und wird dazu alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen. Dabei kann es passieren, dass er Ihnen für Sie schädliche Aussagen entlockt oder Sie zu einem für Sie nachteiligem Verhalten verleitet.Sie sollten nur dann mit dem gegnerischen Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, wenn offensichtlich keine Rechtsverletzung vorliegt. Zum Beispiel wenn Sie eine Erlaubnis zur Nutzung des Bildes haben, von der der Abmahnende nicht wusste.
Welche Kostenposten entstehen bei unerlaubter Bildernutzung?
Diese Frage ist leider nicht einfach zu beantworten. Zunächst müssen Sie zwischen drei Kostenpunkten einer Abmahnung unterscheiden:- Die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts - Das ist in der Regel der größte Posten. Diese Kosten werden anhand eines so genannten Gegenstandswertes berechnet, welcher nachfolgend erklärt wird.
- Der Schadensersatz des Rechteinhabers - Der Schadensersatz wird anhand so genannter “Lizenzanalogie” berechnet. Das heißt, der Rechteinhaber soll das erhalten, was er bei rechtmäßiger Nutzungserlaubnis erhalten hätte. Der Fotograf kann Quittungen für vergleichbare Fälle vorlegen oder durchschnittliche Branchenwerte zugrunde legen. Die bekanntesten Branchenwerte bietet die Broschüre “Bildhonorare” der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
- Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts - Diese können je nach Anwalt und Fall variieren, dürften im Schnitt jedoch nicht mehr als 500 Euro betragen.
Was ist der Gegenstandswert/Streitwert und warum ist er so hoch?
Die Kosten der Abmahnung richten sich danach, welchen Wert es hat, die Wiederholung der Rechtsverletzung in der Zukunft zu vermeiden. Diesen Wert bezeichnet man als „Gegenstandswert“ oder „Streitwert“. Der Gegenstandswert kann weit über der Höhe des Schadensersatzes liegen, weil der Schadensersatz nur den vergangenen Rechtsverstoß, der Gegenstandswert aber auch den potentiell fortdauernden Rechts-verstoß in der Zukunft umfasst.Da es nicht klar ist, welchen potentiellen Schaden eine Rechtsverletzung in der Zukunft haben würde, werden die Gegenstandswerte in den meisten Fällen von den Rechtsanwälten der Abmahnenden geschätzt. Auch die Gerichte setzen oft unterschiedliche Gegenstandswerte an, und so kann es vorkommen, dass ein Gericht bei einer Verletzung von Urheberrechten einen Gegenstandswert von 2.000 Euro und ein anderes einen von 6.000 Euro annimmt.
Die Kosten einer Abmahnung sind daher so hoch, weil sie nicht nur die entstandene Rechtsverletzung beseitigt, sondern auch den möglicherweise in der Zukunft entstehenden Schaden verhindert. Wie lang dieser Zeitraum sein kann wird ausgehend von den Umständen geschätzt. Da Rechtsverletzungen im Internet permanent öffentlich bleiben, können es mindestens fünf Jahre sein.
Was kostet eine Abmahnung wegen unerlaubter Bildernutzung konkret?
Bei dieser Aufstellung sollten Sie bedenken, dass weder die Angaben des gegnerischen Anwalts, noch die Branchenangaben verbindlich sind. Es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:- Bekanntheit und Stand des Fotografen (hobby, semiprofessionell,professionell)
- Dauer der rechtswidrigen Bildernutzung (1 Mo oder 1 Jahr)
- Art der rechtswidrigen Bildernutzung (Onlineshop, Hauptseite, Unterseite Newsletter, ebay, Blog, Unternehmensseite)
- Umfang der rechtswidrigen Bildernutzung (Anzahl der Zugriffe)
- Auflösung und Größe der verwendeten Bilder
- Private, kleingewerbliche oder unternehmerische Nutzung (z.B. können sich Privatpersonen oft auf eine Begrenzung der Abmahnungskosten gem. § 97 a Abs.2 UrhG auf 100 Euro berufen)
- 900 Euro Streitwert (= 120 Euro Abmahnungsgebühr) für eine private ebay-Auktion (Gegenseite hat 6.000 Euro beantragt) – OLG Hamm vom 13.09.2012, Aktenzeichen: I-22 W 58/12
- 3.000 Euro Streitwert (= 315 Euro Abmahnungsgebühr ) bei ebay Auktionen im geringen Umfang - OLG Köln, 22.11.2011 – 6 W 256/11
- 300 Euro Streitwert (= 50 Euro Abmahnungsgebühr ) - OLG Braunschweig, 14.10.2011 – 2 W 92/11 (wobei ein so niedriger Wert eine seltene Ausnahme sein dürfte.)
Beispielsberechnung
Beachten Sie, dass es sich wirklich nur um Beispiele handelt, da aufgrund vieler Faktoren jeder Fall individuell ist:
- 6 Monate lang genutzte Fotografie in einem Corporate-Blog – 550 Euro Abmahnungsgebühr + 180 Schadensersatz = 730 Euro
- 6 Monate lang genutzte Fotografie in einem Privat-Blog bei erstmaliger Abmahnung – 100 Euro Abmahnungsgebühr + 180 Schadensersatz = 280 Euro
Lohnt es sich zum Anwalt zu gehen?
Wenn Sie sich an einen Anwalt wenden, werden Ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Ich kann zwar nur für uns sprechen, aber die Gesamtkosten sind nie höher gewesen, als wenn der Abgemahnte die Abmahnung unterschrieben und die geforderte Summe gezahlt hätte. In den meisten Fällen waren sie sogar insgesamt geringer. Das liegt daran, dass die Kosten einer Abmahnung in der Regel zu hoch angesetzt werden. Es sind Schätzwerte und der Abmahnende rechnet bereits damit, dass Sie versuchen werden die Kosten zu senken.Dazu muss bedacht werden, dass das größere finanzielle Risiko in der Unterlassungserklärung steckt, deren Modifikation die Kosten eines Rechtsanwalts ebenfalls kompensiert.
Damit wird sich der Gang zum Rechtsanwalt in den meisten Fällen für Sie lohnen.
Was kostet mich die Beauftragung eines Rechtsanwalts?
In den meisten Fällen wird in überschaubaren Fällen ein Pauschalbetrag angesetzt. Kann nicht eingeschätzt werden, wie der Fall sich entwickelt, wird ein Stundenlohn vereinbart. Die Kosten der Abwehr der Abmahnung dürften damit in der Regel zwischen 250 – 600 Euro liegen. Sie können jedoch vorher unverbindlich anfragen, was eine Beauftragung kosten würde.Sollte der Fall vor Gericht landen, werden die Kosten per Gesetz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet (Prozesskostenrechner).
Fazit
Es ist heutzutage ein Einfaches, das passende Bild für jede Gelegenheit zu finden. Doch das Urheberrecht ist nicht an die heutigen Verhaltensweisen im Netz angepasst und birgt so viele Tücken. Genau hier liegt die Gefahr, da man praktisch kein fremdes Bild ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers gefahrlos nutzen kann.- Gefahrenquelle eins ist, dass diese Rechte vor allem bei einfachen Motiven und Schnappschüssen oft übergangen werden.
- Der zweite Gefahrenpunkt liegt darin, dass vielen Nutzen nicht bewusst ist, wann und ob eine solche Einwilligung vorliegt, und von einer solchen dann fälschlicherweise ausgegangen wird (klassisch ist der Fehler bei fehlendem ©-Symbol von einer Nutzungserlaubnis auszugehen)
- Der dritte Fehlerpunkt ist die Missachtung der Lizenzbedingungen von Stock-Archiven und da insbesondere der Vorgaben für die Urhebernennung.
Dieser Text wurde von Rechtsanwalt Schwenke unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz auf http://rechtsanwalt-schwenke.de/faq-abmahnung-unerlaubte-bildernutzung/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=faq-abmahnung-unerlaubte-bildernutzung veröffentlicht.
Mittwoch, 4. Juli 2012
gemeinfreie (GEMA-freie) Kinderliedern
Kinder wollen singen
Gemeinfreies Liedgut fürs ganze Jahr
Gemeinfreie (GEMA-freie) Kinderlieder findet man hier.
Gemeinfreies Liedgut fürs ganze Jahr
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