Mittwoch, 19. März 2008

Herausgabe von Telefondaten (Vorratsdatenspeicherung) vorerst nur für Verfolgung schwerer Straftaten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung (Telefon- und Internetdaten) vorerst gebilligt, aber deren Nutzung zur Strafverfolgung deutlich eingeschränkt. Die Telekommunikationsfirmen müssen zwar im Rahmen der Anfang des Jahres in Kraft getretenen Novelle der Regelungen zur TK-Überwachung Verbindungs- und Standortdaten der Nutzer verdachtsunabhängig sechs Monate vorhalten. Nach einer einstweiligen Anordnung dürfen die Daten bis auf weiteres nur für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten genutzt werden. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1.September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Dies ist ein kleiner vorläufiger Sieg gegen die Vorratsdatenspeicherung.
Die Verbindungs- und Standortdaten (Telefon- und Internetdaten) müssen weiter gespeichert werden, aber die Verwendung wurde eingeschränkt. Wann die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von 30.000 Bürgern fällt ist noch nicht bekannt. Wann über den Fall verhandelt wird, ist noch nicht absehbar, weil der zuständige Richter Ende März pensioniert wird.

Pressemitteilung Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 des Bundesverfassungsgerichtes

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 256/08 vom 11.3.2008)

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