Donnerstag, 16. Mai 2013

Wie funktioniert Strafverfolgung in der Cloud?”

Erst vor wenigen Tagen berichtete Netzpolitik.org über interne Dokumente des FBI, welche nahelegen das amerikanische Strafverfolgungsbehörden, ohne richterlichen Beschluss, auf sämtliche im Internet gespeicherten E-Mails zugreifen. Möglich ist dieses durch eine teils undurchsichtige Gesetzgebung innerhalb der USA, welche viel Spielraum für Interpretationen von Seiten der Behörden zulässt. Aber wie sieht die Gesetzgebung in Deutschland aus und wie funktioniert die Strafverfolgung in Deutschland, wenn es um Daten in der Cloud geht? Dieser Frage ist das Informationsportal rund um Datenschutz und Recht im Internet iRIGHTS.info in einem Artikel nachgegangen.

Doch das Fazit des Artikels zeichnet auch vom deutschen Rechtssystem kein gutes Bild:
"Bei der Strafverfolgung in der Cloud sind derzeit noch mehr Fragen ungeklärt als geklärt. Wann und wo welches Recht gilt, ist bei den grenzüberschreitenden Diensten nicht leicht zu bestimmen."

Dieses liege zu einem Großteil an mittlerweile veralteten Gesetzen. Diese seien noch “aus der Aktenordern-Zeit” und würden in Zeiten der Datensicherung in der Cloud keinen geeigneten rechtlichen Rahmen bieten. Hinzu komme die Schwierigkeit, dass Daten von deutschen Nutzern nicht zwangsläufig auf deutschen Servern gespeichert werden.
"Clouddienste operieren über Kontinente hinweg. Welche Daten wo genau liegen und welches Recht für welche Dienste eigentlich gilt, ist häufig noch ungeklärt."
An dieser Stelle ist also sicherlich die Politik gefordert, neue Gesetze zu schaffen. So wie es die EU ja möglicherweise schon vormacht. Doch solange es noch keine neuen Gesetze gibt, sind auch die Nutzer gefordert. Sie sind gefordert zu hinterfragen, welche Daten sie über sich preisgeben können oder auch müssen und welche nur eine Zugabe an geschickte Marketing-Abteilungen ist – in der Cloud wie in sozialen Netzwerken.

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Dieser Beitrag basiert auf einem Artikel bei Netzpolitik.org, der unter der Lizenz unter der Lizenz CC BY-NC-SA: Nicolas Fennen, Netzpolitik.org veröffentlicht wurde und unter der gleichen Lizenz steht.

Netzpolitik.org: USA: Interne FBI-Dokumente decken mögliche Email-Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss auf



Das FBI beansprucht in den USA das Recht, auch ohne einen richterlichen Beschluss E-Mails und andere elektronische Kommunikationsmedien zu durchsuchen. Dieses geht aus neuen Dokumenten hervor, die der American Civil Liberties Union (ACLU) vorliegen, wie sie in einem Artikel schildert.

Bereits letzten Monat veröffentliche die ACLU einen Artikel über mögliche unerlaubte Durchsuchungen von E-Mails durch den Internal Revenue Service (IRS), der Bundessteuerbehörde der USA. Die nun zusätzlich erhaltenen Dokumente scheinen diesen Verdacht zu untermauern.
Seit dem Jahr 2010 gibt es in den USA eigentlich eine klare Gesetzesauslegung: möchten Strafverfolgungsbehörden Zugang zu E-Mails oder anderen elektronischen Kommunikationsmedien wie Nachrichten bei Facebook oder Chatnachrichten, muss ein richterlicher Beschluss vorliegen. Dieses geht aus einem Urteil des Court of Appeals for the Sixth Circuit hervor.
"The government cannot use email collection as a means to monitor citizens without a warrant anymore than they can tap a telephone line to monitor citizens without a warrant."
Doch diese Rechtsprechung gilt formal nur in den vier Bundesstaaten für die der Court of Appeals for the Sixth Circuit, die Staaten Ohio, Kentucky, Tennessee und Michigan, zuständig ist. Und diese Loch in der Gesetzgebung macht sich das FBI zu nutze. Wie interne Dokumente vom Juni 2012 belegen, sieht sich das FBI im Recht sämtliche bereits geöffneten oder mehr als 180 Tage alten elektronischen Nachrichten zu lesen.
"Contents held in “electronic storage” by a provider of “electronic communication service” for 180 days or less can only be obtained with a warrant on probable cause."
Im gesamten Dokument gibt es keinerlei Andeutungen, dass ein richterlicher Beschluss auch für bereits geöffnete oder ältere Nachrichten notwendig sei.

Geschuldet ist diese rechtliche Unsicherheit einer teil konfusen Gesetzgebung innerhalb der USA. Besonders hervorzuheben ist an die Stelle noch der sogenannte Electronic Communications Privacy Act (ECLA) welcher aus dem Jahre 1986 stammt und einige Schlupflöcher für Strafverfolgungsbehörden liefert, wie die ACLU bereits 2010 und 2011 aufzeigte.

Auch wenn das FBI und die USA mit seinen Gesetzgebungen für uns immer weit weg erscheinen, stellt sich in diesem Fall doch die berechtige Frage inwieweit auch wir von diesen Praktiken der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden betroffen sind. Nicht nur Facebook, auch viele E-Mail Provider wie Google mit Gmail oder Microsoft mit Outlook haben ihre Server und damit unsere Nachrichten in den USA gespeichert. Damit sind auch wir potentiellen Durchsuchungen der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt.

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Dieser Beitrag wurde von www.Netzpolitik.org.unter der Lizenz CC BY-NC-SA: Nicolas Fennen,. Netzpolitik.org. veröffentlicht und steht hier unter der gleichen Lizenz.

Mittwoch, 24. April 2013

Antiterrordatei ist teilweise verfassungswidrig

Da jetzt auch endlich die offizielle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes und das Urteil veröffentlicht wurden, gibt es mehr Informationen zur Urteilsbegründung. Demnach ist die Antiterrordatei (ATD) in ihren Grundstrukturen verfassungsgemäßg, die Verfassungsbeschwerde jedoch trotzdem teilweise begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Aufnahme in die Datei für Betroffene eine erheblich belastende Wirkung haben kann. Diese Wirkung werde dadurch erhöht, dass die Antiterrordatei den Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglicht. Dieser Informationsaustausch sei nur ausnahmsweise zulässig und müsse einem “herausragenden öffentlichen Interesse” dienen. Das Eingriffsgewicht in die ATD wird jedoch gemindert, da es sich bei den in ihr enthaltenen Daten um bereits erhobene beschränkt.

Terrorismus richte sich “gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes”. Er solle dennoch nicht als Krieg oder Ausnahmezustand aufgefasst werden: Bei Verhältnismäßigkeitsabwägungen sei der Terrorismusbekämpfung zwar ein erhebliches Gewicht beizumessen, dennoch müsse mit den Mitteln des Rechtsstaates gekämpft werden.

weiterlesen bei  Netzpolitik.org 

Dies ist ein verkürzter Artikel von Andrea Jonjic, Netzpolitik.org., der unter der Lizenz CC BY-NC-SA steht.


Artikel zu diesem Thema bei ARD:   Karlsruhe fordert Korrekturen an Antiterrordatei

Richtlinie über Fluggast-Daten: EU-Innenausschuss stimmt gegen Vorratsdatenspeicherung von Reisenden

ARD:
"Der Innenausschuss des EU-Parlaments hat in einer knappen Abstimmung das Speichern von Fluggastdaten vom Tisch gefegt. Das wollten die Konservativen, die im Sammeln von Fluggastdaten ein Instrument im Anti-Terror-Kampf sehen, nicht akzeptieren und fordern nun ein Votum des Plenums. Ob das geht, muss jetzt geprüft werden."


Aus dem Gutachten des juristischen Dienst der EU-Innenminister an:
"Der Juristische Dienst ist somit der Auffassung, dass die Richtlinie in der vorgeschlagenen Form das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten dermaßen einschränkt, dass sie in der Tat unter Berufung auf die Erfordernisse der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, die sich aus den Artikeln 7, 8 und 52 der Charta ergeben, und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts vor Gericht angefochten werde könnte, vor allem wenn diese Einschränkungen nicht besser begründet werden. "


                                    



Montag, 14. Januar 2013

netzpolitik.org: Arbeitnehmerdatenschutz: Was drauf steht, ist nicht drin

Heribert Prantl kommentiert in der Süddeutschen Zeitung den Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz: Belauscht, gefilmt und gut gerastert.
Die kurze Fassung: Was drauf steht, ist nicht drin.
Es ist so kompliziert, dass man versucht ist, dahinter böse Absicht zu vermuten: Das Gesetz verschleiert, dass der Schutz der Arbeitnehmer eher bescheiden ist. Es dient mehr den Arbeitgeber-Interessen als denen der Arbeitnehmer. Ein Interessenausgleich ist nicht gelungen. An einigen Stellen zeigt sich das besonders. Zwar wird die heimliche Videoüberwachung untersagt, dafür aber der offenen Videoüberwachung Tür und Tor geöffnet: “zur Wahrnehmung des Hausrechts”, “zum Schutz des Eigentums”, “zur Sicherung von Anlagen”, der “Abwehr von Gefahren” oder “zur Qualitätskontrolle”; praktisch immer. [...]
Die Parlamentarier, die Beschäftigten des Volkes also, sollten sich überlegen, ob sie selbst vom Volk auf eine Weise kontrolliert werden wollten, wie dies das “Beschäftigtendatenschutzgesetz” erlaubt.


Dieser Beitrag wurde von Markus Beckedahl, Netzpolitik.org unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland (CC BY-NC-SA) [https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/3.0/de/] veröffentlicht.

Montag, 17. Dezember 2012

Jahrbuch Netzpolitik 2012 – Von A wie ACTA bis Z wie Zensur



Aus der Selbstbeschreibung:
Netzpolitik betrifft alle, jede und jeden. Was im Jahr 2012 wichtig war, was vielleicht auch zu kurz kam, darauf blickt dieses Jahrbuch zurück. Die Autorinnen und Autoren waren Beobachter und Akteur zugleich. Ihre Berichte in diesem Buch fassen die wichtigsten Themen des Jahres zusammen, ordnen ein und reflektieren. Von A wie ACTA und Anonymous über Open-Data und Überwachung bis zu Urheberrecht und Z wie Zensur: komprimiert, informiert und frei lizenziert.
270 Seiten! Mit Beiträgen von: Jan-Phillip Albrecht, Markus Beckedahl, Annegret Bendiek, Mirko Boehm, Jörg Braun, Ulf Buermeyer, Gabriella Coleman, Leonhard Dobusch, Kirsten Fiedler, Karina Fissguss, Kilian Froitzhuber, Volker Grassmuck, Johnny Haeusler, Christian Heise, Jeanette Hofmann, Jōichi ‘Joi’ Itō, Andrea Jonjic, Matthias Kirschner, Julia Kloiber, Constanze Kurz, Lawrence Lessig, Falk Lüke, Lorenz Matzat, Tim Maurer, Joe McNamee, Andre Meister, Matthias Monroy, John F. Nebel, Frank Rieger, Alexander Sander, Ben Scott, Felix Stalder, Moritz Tremmel, Ben Wagner, Stefan Wehrmeyer und Jillian C. York.

ISBN: 9783844242522
Bestellen
epubli: epub
Amazon: Kindle
Bei Google und Apple erscheint das Buch auch noch.

Und gedruckt?
Wer Interesse an einem gedruckten Taschenbuch für 9,95 Euro hat (evtl. plus Porto), kann sich hier in das Formular eintragen.

Download:
Aus kommerzieller Sicht ist es wahrscheinlich total unklug gleich beim Erscheinen auch die kostenlose Variante dazu zu packen, aber die Herausgeber machen das trotzdem. Hier ist ein PDF und verschiedene eBook-Formate finden sich in diesem Torrent. Torrent-Nutzer waren übrigens schneller, auf der Piratebay ist es bereits gestern erschienen.
Eine Remix-Lizenz und ein Torrent für das Buch ist dann auch das Statement zur Urheberrechtsdebatte im Jahr 2012. Und zugleich ein Beitrag zum zehnten Geburtstag von Creative Commons. Viel Spaß beim Lesen!

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Dies ist eine Abwandlung des Artikels  „Jahrbuch Netzpolitik 2012 – Von A wie ACTA bis Z wie Zensur“ von Markus Beckedahl, Netzpolitik.org, der unter der Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz veröffentlicht wurde. Diese Abwandlung steht (natürlich) unter der gleichen Lizenz.