Die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea
Voßhoff, begrüßt das Urteil des EuGH als notwendige Klarstellung einer seit
langem diskutierten Frage. Andrea Voßhoff: Die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes bringt nunmehr die dringend notwendige rechtliche Klarheit. Auch
wenn das Gericht das Mittel der Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich als
ungeeignet verworfen hat, hat es doch eindeutig entschieden, dass die
Richtlinie Grenzen überschreitet, die zur Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit eingehalten werden müssen. Das Urteil muss jetzt sorgfältig
geprüft werden, auch mit Blick darauf, ob eine Neufassung der Richtlinie
überhaupt sachgerecht ist. Ich halte es deshalb für geboten, jetzt erst einmal
abzuwarten, bis der europäische Gesetzgeber sich entschieden hat, ob und wie
eine europarechtskonforme Neuregelung der Richtlinie erfolgen soll. Der
Europäische Gerichtshof hat in seinem heutigen Urteil die Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG) rückwirkend für ungültig erklärt, da
sie einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte
auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und somit
einen Verstoß gegen Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union darstellt. Gerichte aus verschiedenen Mitgliedstaaten hatten dem
Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung mit den Vorschriften der europäischen Grundrechtecharta
vereinbar sei. Bereits im Jahre 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die
deutsche Umsetzung der Richtlinie für verfassungswidrig und nichtig erklärt;
eine gesetzliche Neuregelung hat seither nicht stattgefunden.
Quelle: http://www.bfdi.bund.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/2014/03_EUGHUrteil_Vorratsdatenspeicherung.html
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