Donnerstag, 28. Mai 2009

law blog: bei deutschen Internetservern mit KIPO besteht eine Pflicht der strafrechtlichen Verfolgung

law blog: "Ich möchte jedenfalls nicht der Beamte sein, der Stoppschilder vor deutsche Internetserver setzt und es damit gut sein lässt. Das ließe sich nämlich zwanglos als Strafvereitelung im Amt (§ 258, § 258a Strafgesetzbuch) bewerten.

Die Polizei muss ohne Wenn und Aber jedem Tatverdacht nachgehen. Ihr steht, im hier interessierenden Deliktsbereich, kein Ermessen zu."

Udo Vetter weist auf die Pflicht der strafrechtlichen Verfolgung von deutschen KIPO Seiten gem § 163 Strafprozessordnung hin. Ob diese Pflicht bei der Abfassung des Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen bedacht hat ?



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