Dienstag, 26. Februar 2008

SPD will heimliche Online-Durchsuchungen im BKA-Gesetz verankern - heise online news

"Am morgigen Mittwoch gibt das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung darüber bekannt, ob heimliche Online-Duchsuchungen privater PCs durch Strafverfolger und Ermittlungsbehörden verfassungsgemäß sind. Schon im Vorfeld aber hieß es von der SPD, dass man die heimliche Online-Durchsuchung im geplanten neuen BKA-Gesetz festschreiben will, wenn das Bundesverfassungsgericht die Maßnahme grundsätzlich erlaubt. "

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/104049


Da stellt sich mir die Frage, wie folgende Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) eingehalten werden:

§ 106 StPO
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.

§ 104 StPO
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

§ 107 StPO
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

Die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. in das Privatleben der Bürger werden immer mehr. Wer sich ständig überwacht und beobachtet fühlt, kann sich nicht mehr unbefangen und mutig für seine Rechte und eine gerechte Gesellschaft einsetzen.

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