Montag, 21. April 2008

Der Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

durch das Bundeskriminalamt (Stand 16.04.2008) kann hier nachgelesen werden.

Neben dem schon in der Presse diskutierten § 20 h (Abhören und Filmen in Privatwohnungen, auch wenn der Wohnungsinhaber nicht verdächtig ist) finde ich auch den Abschnitt 3 des § 20 c sehr bezeichnent für den Gesetzesentwurf:

§ 20 c (3)
Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staats oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. .....

Hoffentlich verabschieden (genehmigen) unsere Volksvertreter das Gesetzt nicht in dieser Form.

Nachtrag:

Eine gute, einfach lesebare und verständliche Auflistung der geplanten Kompetenzen des Bundeskriminalamt (BKA) findet sich bei Daten-Speicherung.de , weitere Warnhinweise findet man bei Kai Raven.

Lesenswert ist auch Fefes Blog .

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